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Zitierungen von § 53 See-BV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 See-BV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in See-BV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 See-BV Zugelassene Tätigkeiten
... die als geeignet für den Fortbestand der Befähigung im Sinne des § 53 zugelassen werden sollen, müssen Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde erfordern, die ...
§ 28 See-BV Anforderungen an Seefahrtzeiten (vom 31.07.2021)
... 1 bis 4 gelten für den Nachweis des Fortbestandes der beruflichen Befähigung nach § 53  ...
§ 30 See-BV Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse (vom 31.07.2021)
... Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Fortbestand der Befähigung nach § 53 nachgewiesen werden. (3) Für den Erwerb des Zeugnisses über die ... Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Fortbestand der Befähigung nach § 53 nachgewiesen werden. (4) Für den Erwerb des Zeugnisses über die ... Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Fortbestand der Befähigung nach § 53 nachgewiesen werden. (6) Für den Erwerb des Zeugnisses über die ...
§ 37 See-BV Anforderungen an Seefahrtzeiten (vom 31.07.2021)
... 2. (3) Absatz 1 gilt für den Nachweis des Fortbestandes der Befähigung nach § 53  ...
§ 38 See-BV Befähigungszeugnisse und Befähigungsnachweise (vom 31.07.2021)
... Kilowatt Leistung ein; ausgenommen sind Befähigungszeugnisse, die unter der Voraussetzung des § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ausgestellt werden. (2) Für den technischen Schiffsdienst für Antriebsanlagen ...
§ 39 See-BV Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse (vom 20.04.2024)
... Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Fortbestand der Befähigung nach § 53 nachgewiesen werden. (3) Für den Erwerb des Zeugnisses über die ... Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Fortbestand der Befähigung nach § 53 nachgewiesen werden. (4) Für den Erwerb des Zeugnisses über die ...
§ 65 See-BV Änderung der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
... und sonstigen Bescheinigungen für Seeleute nach § 24, § 25 und § 53 Absatz 2 See-BV (je Bescheinigung) 25 - 145 2002 Abnahme von ... von Prüfungen nach § 31 Satz 3, § 40 Satz 3 oder § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b See-BV 25 - 75 2003 Zulassung von ... 6 Nummer 2, § 50 Absatz 2 Num- mer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 5, § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5, § 54 Absatz 1 und 3, § 55 und ...
Anlage 4 See-BV (zu den §§ 31, 40 und 53) Prüfungsordnung des Bundesamtes (vom 31.07.2021)
... Befähigung nach Abschnitt A-IV/2 in Verbindung mit Abschnitt A-I/11 1.1.3 des STCW-Codes und § 53 Absatz 2 Nummer 3 dieser Verordnung im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes.  ...
 
Zitat in folgenden Normen

BSH-Gebührenverordnung (BSHGebV)
V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Anlage BSHGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 25.02.2023)
... und sonstigen Bescheinigungen für Seeleute nach § 24, § 25 und § 53 Absatz 2 Seeleute-Befähigungsverordnung (je Bescheinigung) 25 bis 145  ... von Prüfungen nach § 31 Satz 3, § 40 Satz 3 oder § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Seeleute-Befähigungsverordnung 40 bis 115  ... Absatz 6 Nummer 2, § 50 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 5, § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5 , § 54 Absatz 1 und 3, § 55 und § 64 Absatz 5 Nummer 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
Artikel 1 1. See-BVÄndV Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
...  „Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Fortbestand der Befähigung nach § 53 nachgewiesen werden." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) ... „Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Fortbestand der Befähigung nach § 53 nachgewiesen werden." d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:  ... „Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Fortbestand der Befähigung nach § 53 nachgewiesen werden." f) Die Absätze 6 und 7 werden durch folgenden Absatz 6 ... § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ § 53 Absatz 2" durch die Angabe „§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b" ... a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 53 Absatz 2" durch die Angabe „ § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b" ersetzt. b) In Absatz 3 Nummer 2 werden nach den Wörtern ... „Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Fortbestand der Befähigung nach § 53 nachgewiesen werden." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) ... „Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Fortbestand der Befähigung nach § 53 nachgewiesen werden." d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) ... die Wörter „Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen," gestrichen. 51. § 53 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 61. Anlage 4 wird wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu den §§ 31, 40 und 53 ) Prüfungsordnung des Bundesamtes 1. Allgemeines Aus ... Befähigung nach Abschnitt A-IV/2 in Verbindung mit Abschnitt A-I/11 1.1.3 des STCW-Codes und § 53 Absatz 2 Nummer 3 dieser Verordnung im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes.  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

BSH-Gebührenverordnung (BSHGebV)
V. v. 20.07.2012 BGBl. I S. 1642; aufgehoben durch § 5 V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168
Anlage BSHGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 09.10.2015)
... und sonstigen Bescheinigungen für Seeleute nach § 24, § 25 und § 53 Absatz 2 See-BV (je Bescheinigung) 25 - 145 2002 Abnahme von ... von Prüfungen nach § 31 Satz 3, § 40 Satz 3 oder § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b See-BV 25 - 75 2003 Zulassung von ... 6 Nummer 2, § 50 Absatz 2 Num- mer 2 und Absatz 4 Nummer 2, § 51 Absatz 5, § 53 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Absatz 5, § 54 Absatz 1 und 3, § 55 und ...