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Zitierungen von Anlage 6 See-BV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 See-BV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in See-BV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 39 See-BV Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungszeugnisse (vom 31.07.2021)
... der Metall- oder Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens 14 Wochen sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde durch die praktische Anwendung der ... der Metall- oder Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens sieben Wochen beinhaltet, und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens ... nach § 29 Absatz 3 sowie eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens sieben Wochen und 2. den Abschluss einer Ausbildung nach den ...
§ 40 See-BV Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigungsnachweise (vom 31.07.2021)
... a) Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten und eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens sieben Wochen oder den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in ... der Metall- oder Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens sieben Wochen sowie eine Vertiefung der Fachkunde durch die praktische Anwendung ... Ausbildung oder einem zugelassenen Lehrgang, die eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens sieben Wochen beinhalten, und 2. die Befähigung nach Abschnitt ...
§ 64 See-BV Übergangsbestimmungen (vom 31.07.2021)
... zugelassen waren, erfüllen die Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 . (2) Soweit durch diese Rechtsverordnung die Gültigkeitsdauer von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
V. v. 28.07.2021 BGBl. I S. 3236
Artikel 1 1. See-BVÄndV Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung
... „Kapitän nationale Fahrt BRZ 100" ersetzt. h) Nach der Angabe zu Anlage 6 wird folgende Angabe zu Anlage 6a eingefügt: „Anlage 6a Anforderungen an ... der Metall- oder Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens 14 Wochen sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde durch die praktische Anwendung der ... der Metall- oder Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens sieben Wochen beinhaltet, und eine Seefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens ... nach § 29 Absatz 3 sowie eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens sieben Wochen und". bb) In Nummer 2 wird am Ende das Komma durch ... Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten und eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens sieben Wochen oder den Besitz des Zeugnisses über die Abschlussprüfung in ... der Metall- oder Elektrotechnik, der eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens sieben Wochen sowie eine Vertiefung der Fachkunde durch die praktische Anwendung ... Ausbildung oder einem zugelassenen Lehrgang, die eine Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6 von mindestens sieben Wochen beinhalten, und 2. die Befähigung nach Abschnitt ...     X". 63. Anlage 6 wird durch folgende Anlagen 6 und 6a ersetzt: „Anlage 6 (zu den §§ 39, ... 63. Anlage 6 wird durch folgende Anlagen 6 und 6a ersetzt: „Anlage 6 (zu den §§ 39, 40) Anforderungen an die ... 63. Anlage 6 wird durch folgende Anlagen 6 und 6a ersetzt: „ Anlage 6 (zu den §§ 39, 40) Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung  ...
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