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Artikel 2 - Dritte Verordnung zur Änderung moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (3. MoselSchPVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.05.2014 BGBl. 2014 II S. 362; Geltung ab 01.06.2014, abweichend siehe Artikel 3

Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Verordnung vom 3. September 1997 zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 21. März 2014 (BGBl. 2014 II S. 242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Zuständige Behörde für die Zulassung einer Annahmestelle nach § 11.05 Nummer 2 Satz 1 der Anlage ist die nach Landesrecht bestimmte Behörde."

2.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Nummern 13 und 14 durch die folgenden Nummern 13 bis 15 ersetzt:

„13.
entgegen § 11.03 Nummer 1 öl- oder fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm oder übrigen Sonderabfall, Teile der Ladung oder Abfälle aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einbringt oder einleitet,

14.
entgegen § 11.04 Nummer 2 Buchstabe a, b oder c Satz 1 an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter verwendet, Abfälle an Bord verbrennt oder öl- oder fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einbringt oder

15.
entgegen § 11.08 die Außenhaut des Fahrzeugs mit Öl anstreicht oder mit einem dort genannten Mittel reinigt."

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 13 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Wörtern „§ 1.17 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 1" wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
Nach der Angabe „§ 9.02 Nr. 3 Satz 2" werden die Wörter „oder § 11.03 Nummer 3" eingefügt.

b)
Nach Nummer 28 wird folgende Nummer 28a eingefügt:

„28a.
entgegen § 3.34 ein Fahrzeug, das für den Einsatz von Tauchern verwendet wird, nicht in der dort vorgeschriebenen Weise bezeichnet,".

c)
Nummer 30 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe e wird am Ende das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Buchstabe f wird nach der Angabe „Nummer 8" das Wort „oder" eingefügt.

cc)
Folgender Buchstabe g wird angefügt:

„g)
die Aufbewahrung des Ölkontrollbuches nach § 11.05 Nummer 1 Satz 2 oder 3 oder der Entladebescheinigung nach § 11.07 Nummer 2 Satz 2".

d)
Die Nummern 42 bis 45 werden durch die folgenden Nummern 42 bis 46 ersetzt:

„42.
entgegen § 11.04 Nummer 1 in Verbindung mit § 11.03 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass öl- oder fetthaltiger Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm, übriger Sonderabfall oder Bilgenwasser in der vorgeschriebenen Weise gesammelt werden, oder Behälter nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,

43.
entgegen § 11.05 Nummer 1 Satz 1 ein gültiges Ölkontrollbuch nicht an Bord hat oder entgegen § 11.05 Nummer 2 Satz 1 öl- oder fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle, Slops oder übrige Sonderabfälle nicht an den zugelassenen Abnahmestellen abgibt oder entgegen § 11.05 Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, den Nachweis der Abgabe von Abfällen nicht erbringt oder entgegen § 11.05 Nummer 4 Hausmüll oder Klärschlamm nicht an den dafür vorgesehenen Annahmestellen abgibt,

44.
einer Vorschrift über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern nach § 11.06 zuwiderhandelt,

45.
entgegen § 11.07 Nummer 1 bei der Restentladung oder bei der Abgabe oder Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich die dort genannten Vorschriften nicht einhält oder

46.
entgegen § 11.07 Nummer 2 Satz 1 eine gültige Entladebescheinigung nicht an Bord hat."



 

Zitierungen von Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 3. MoselSchPVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. MoselSchPVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 3. MoselSchPVÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
... 2014 II S. 242) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 8 wird wie folgt gefasst: „(8) Zuständige Behörde für die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sechste Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 29.07.2015 BGBl. 2015 II S. 1014
Artikel 5 6. RhMosSchRÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
... der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. 2014 II S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt ...