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Änderung § 7 BPolHfV vom 01.11.2025

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§ 9 BPolHfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 7 BPolHfV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 80

(Text alte Fassung)

§ 9 Arznei- und Verbandmittel


(Text neue Fassung)

§ 7 Arznei- und Verbandmittel


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Einzelheiten der Versorgung der Heilfürsorgeberechtigten mit Arznei- und Verbandmitteln regelt der Arzneiversorgungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Deutschen Apothekerverband e. V. vom 1. Oktober 2011 in der jeweils jüngsten im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung.

(2) Die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln im geschlossenen Einsatz bleibt unberührt.