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Änderung § 6 BPolHfV vom 01.11.2025
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| § 8 BPolHfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | § 6 BPolHfV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 80 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 8 Zahnärztliche Behandlung | (Text neue Fassung)§ 6 Zahnärztliche Behandlung |
| (1) 1 Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf die Übernahme der tatsächlichen Kosten einer Regelversorgung mit Zahnersatz, einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, nach § 56 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2 Wählt die oder der Heilfürsorgeberechtigte einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatz, wird höchstens der doppelte Betrag des Festzuschusses nach § 55 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt. | (1) 1 Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf die Übernahme der tatsächlichen Kosten einer Regelversorgung mit Zahnersatz, einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, entsprechend den §§ 55 und 56 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Zahnersatz-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in der jeweils geltenden und nach § 94 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung. 2 Wählt die oder der Heilfürsorgeberechtigte einen über die Regelversorgung hinausgehenden gleich- oder andersartigen Zahnersatz, wird höchstens ein hundertprozentiger Festzuschuss entsprechend § 55 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt. |
(Textabschnitt unverändert) (2) 1 Die Anfertigung von Zahnersatz (einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen), die systematische Behandlung von Parodontopathien und kieferorthopädische Behandlungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständige Referat des Bundespolizeipräsidiums. 2 Bei Zweifeln an der Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit oder wirtschaftlichen Angemessenheit kann das für Heilfürsorgeangelegenheiten zuständige Referat des Bundespolizeipräsidiums den Heil- und Kostenplan durch einen Gutachter überprüfen lassen. 3 Wird ein genehmigter Heil- und Kostenplan geändert, bedarf auch die Änderung der Genehmigung. 4 Das Genehmigungsverfahren sowie das Gutachter- und Obergutachterverfahren, einschließlich der zu verwendenden Vordrucke, richten sich nach dem Ersatzkassenvertrag-Zahnärzte vom 1. Januar 2005 in der jeweils jüngsten auf der Internetseite des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (www.gkv-spitzenverband.de) veröffentlichten Fassung. (3) Die Kosten einer einmal jährlich durchgeführten professionellen Zahnreinigung nach Nummer 1040 der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte werden übernommen. | |
(4) Medizinisch notwendige Aufwendungen für zahnimplantologische Leistungen werden entsprechend § 15 der Bundesbeihilfeverordnung in Höhe von 50 Prozent übernommen. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/11176/al224347-0.htm


