Artikel 2 - Dritte Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker (3. MORZuckerÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung


Artikel 2 ändert mWv. 14. Juni 2014 ZuckProdAbgV § 3, § 3a, § 3b, § 3g, § 6, § 7, § 9

Die Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2006 (BGBl. I S. 2596), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Verarbeiter

Unternehmen im Sinne des Artikels 137 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 992/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung, die Industriezucker, Industrieisoglukose oder Industrieinulinsirup im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu Erzeugnissen, die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor genannt sind, verarbeiten."

2.
In § 3a Absatz 2 Satz 1 und § 3b Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Belange der Verordnung über die einheitliche GMO" durch die Wörter „Belange der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

3.
In § 3g Satz 3 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185) geändert worden ist" gestrichen.

4.
In § 6 wird die Angabe „15. August" durch die Angabe „31. August" ersetzt.

5.
In § 7 Satz 1 wird das Wort „Bundesminister" durch das Wort „Bundesministerium" ersetzt.

6.
§ 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Angabe „Artikel 128 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" durch die Angabe „Artikel 142 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013" ersetzt.



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