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Anlage - Fahrzeugbaumechanikerausbildungsverordnung (FzMechAusbV)

V. v. 10.06.2014 BGBl. I S. 714 (Nr. 25); aufgehoben durch § 34 V. v. 01.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 120
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-93 Berufliche Bildung
|

Anlage (zu § 5 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker und zur Karosserie- und Fahrzeugbaumechanikerin



Abschnitt A: fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Bedienen von Fahrzeugen
und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur
Bedienung beachten und anwenden
b) Bedienungsanleitungen anwenden und erklären
c) Bedienelemente von Fahrzeugen, Betriebseinrichtun-
gen und Systemen sowie deren Schutzeinrichtungen
handhaben
d) Menüfunktionen anwenden und Informations-, Kom-
munikations-, Komfort- und Sicherheitssysteme be-
dienen
5 
2 Außerbetriebnehmen
und Inbetriebnehmen
von fahrzeugtechnischen
Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) herstellerspezifische Vorgaben, Sicherheitsvorschrif-
ten und Schutzmaßnahmen, insbesondere Normen
und Vorschriften für das elektrotechnische Arbeiten
an Hochvoltfahrzeugen sowie Unfallverhütungsvor-
schriften und Regeln der Technik, anwenden
b) erhöhtes Gefährdungspotenzial an Fahrzeugen er-
kennen
c) Sicherheitsvorgaben für Hochvoltsysteme beachten
und Arbeitsbereich sichern
3 
d) Systeme nach Arbeitsanweisung spannungsfrei-
schalten, gegen Wiedereinschalten sichern, Span-
nungsfreiheit feststellen
e) elektrotechnische Gefahren beurteilen und analysie-
ren
f) fahrzeugtechnische Systeme in arbeitssicheren War-
tungs- und Reparaturzustand versetzen, insbeson-
dere ihre explosionsgefährlichen Stoffe, Treibstoffe,
Gase, Flüssigkeiten und elektrische Spannungen be-
achten
g) Bauteile, Baugruppen, Systeme und Anlagen, insbe-
sondere Klimaanlagen, elektrische Anlagen, Druck-
luftsysteme, hydraulische Systeme und pyrotechni-
sche Systeme, nach Herstellervorgaben in Betrieb
nehmen, Funktionen überprüfen und Ergebnisse do-
kumentieren
h) Hochvolt-, Energieversorgungs- und Energiemanage-
mentsysteme sowie alternative Antriebsarten prüfen
und in Betrieb nehmen
i) Gesamtfunktion prüfen, Systeme und Anlagen in Be-
trieb nehmen, Sicherheitsbestimmungen beachten
j) Ergebnisse dokumentieren
 6
3Messen und Prüfen an
Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte
auswählen
b) Schutzmaßnahmen gegen elektrische Körperdurch-
strömung und Störlichtbögen anwenden
c) Messwerte erfassen und mit Solldaten vergleichen,
insbesondere elektrische sowie elektronische Größen
und Signale an Bauteilen, Baugruppen und Systemen
messen, prüfen und beurteilen
d) elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsan-
schlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen
e) Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Siche-
rungen prüfen
f) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,
Winkeln und Flächen auswählen und anwenden
g) Längen, insbesondere mit Messschiebern, Mess-
schrauben und Messuhren, messen, Einhaltung von
Toleranzen und Passungen prüfen
h) Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewinde-
lehren prüfen
i) physikalische Größen, insbesondere Drücke und
Temperaturen, messen und prüfen
j) Prüfergebnisse dokumentieren
k) Karosserie- und Fahrzeugbauteile auf Dichtheit prü-
fen
5 
4Durchführen von
Instandhaltungs- und
Wartungsarbeiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht-
linien beim Transport und beim Heben anwenden
b) Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, ab-
stellen, anheben, abstützen und sichern
c) Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbe-
sondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfül-
len, wechseln und zu deren Entsorgung beitragen
d) mechanische und elektrische Bauteile, Baugruppen
und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dicht-
heit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prü-
fen
e) Schalt- und Funktionspläne anwenden, hydraulische,
pneumatische und elektrische Leitungen, Anschlüsse
und mechanische Verbindungen prüfen
f) Drücke an pneumatischen und hydraulischen Syste-
men messen und einstellen
g) Wartungs- und Prüfanweisungen anwenden und War-
tungsarbeiten durchführen
h) Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher
auslesen
i) Arbeitsschritte sowie Prüf- und Messergebnisse do-
kumentieren
14 
5Demontieren, Reparieren
und Montieren von Bauteilen,
Baugruppen und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb
nehmen, demontieren und zerlegen sowie sicher-
heits- und gesundheitsgefährdende Stoffe identifizie-
ren, auf Wiederverwertbarkeit prüfen, kennzeichnen
und systematisch ablegen
b) demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zu-
ordnen und auf Vollständigkeit prüfen
c) Bauteile und Baugruppen reinigen, konservieren und
lagern
d) Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbeson-
dere Schraubverbindungen unter Beachtung der
Teilefolge und des Drehmoments herstellen
e) Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in
Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenau-
igkeit prüfen
f) Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten,
Korrosionsschutz ergänzen und erneuern
g) Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lage-
abweichungen messen
h) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter
Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anrei-
ßen und körnen sowie Bauteile und Halbzeuge tren-
nen und umformen
i) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
Maschinen bestimmen und einstellen sowie Werk-
stücke und Bauteile bohren und senken
j) Innen- und Außengewinde herstellen und instand
setzen
k) elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen,
überprüfen, instand setzen und dokumentieren
l) verschleißbehaftete Baugruppen und Systeme in-
stand setzen
m) Reifen demontieren und montieren und Räder aus-
wuchten
18  
6 Diagnostizieren von Fehlern
und Störungen an Fahrzeugen
und Systemen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Kundenbeanstandungen nachvollziehen und Diag-
nosewege festlegen
b) Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen,
elektrischen, elektronischen, mechatronischen,
pneumatischen, hydraulischen und vernetzten Sys-
temen von Fahrzeugen und deren Komponenten
mit technischen Hilfsmitteln feststellen
c) Fehler und ihre Ursachen mit Hilfe von Stromlauf-
und Funktionsplänen bestimmen
d) Sicht-, Geräusch-, Geruchs- und Funktionsprüfun-
gen an Fahrzeugsystemen und deren Bauteilen
durchführen
2 
e) Datenbanken und Hotlines der Fahrzeughersteller
und von freien Anbietern nutzen sowie Telediagnose
anwenden
f) Diagnosesysteme anwenden, Daten auslesen und
geführte Fehlersuche nutzen sowie Fehler interpre-
tieren
g) Bordnetz-, Ladestrom-, Start-, Beleuchtungs-, Kom-
fort-, Sicherheits- und Fahrerassistenzsysteme prü-
fen, beurteilen und nach Kundenwünschen parame-
trieren
h) Fehlerspeicher auslesen, Protokolle interpretieren
und Systeme testen
i) Steuergerätesoftware ermitteln und aktualisieren,
Rückstellungen und Grundeinstellungen an Fahr-
zeugsystemen durchführen und Lernwerte anpassen
j) Ergebnisse dokumentieren
 5
7 Instandsetzen von
Fahrzeugen und Fügen
von Fahrzeugteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Instandsetzungsmaßnahmen festlegen
b) Bauteile manuell und maschinell richten
c) Metalle, Kunststoffe und Verbundstoffe von Hand
und mit Maschinen scheren, sägen, bohren, stanzen
und schleifen
d) Trennschnittlinien festlegen, Karosserieteile trennen
und trennschleifen sowie Metalle thermisch trennen
e) Schraub- und Nietverbindungen herstellen sowie La-
gegenauigkeit und Teilefolge beachten
f) Bauteile einpassen
g) Bauteile aus Stahl durch unterschiedliche Schweiß-
verfahren heften und fügen
h) Bleche und Profile einziehen und strecken
4 
i) Klemm-, Steck- und Druckfügeverbindungen unter
Beachtung der Werkstoffe und von deren Anforde-
rungen herstellen
j) Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen sowie in-
stand setzen
k) Bauteile aus gleichen und unterschiedlichen Werk-
stoffen kleben und dabei die auftretende Beanspru-
chung und Verarbeitungsrichtlinien berücksichtigen
l) Form- und Karosserieteile aus faserverstärkten
Kunststoffen instand setzen und laminieren und da-
bei die auftretende Beanspruchung, die Hersteller-
vorgaben und die allgemeingültigen Verarbeitungs-
richtlinien berücksichtigen
m) Schweißverfahren und Nahtarten unter Berücksichti-
gung der Werkstoffe, Wärmebelastung und Nachar-
beit auswählen sowie Einstellwerte festlegen
n) Bauteile aus Kunststoff und Leichtmetall schweißen
o) Bauteile aus gleichen und unterschiedlichen Werk-
stoffen unter Beachtung der Oberflächenbeschaffen-
heit weich- und hartlöten sowie Flussmittelrück-
stände beseitigen
p) löt- und schweißnahtbezogene Verformungen besei-
tigen
 13
8Ausrüsten mit Zubehör
und Zusatzeinrichtungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Vorschriften,
Herstellerangaben und technischen Unterlagen aus-
wählen und zuordnen
b) Zubehör und Zusatzeinrichtungen auf Vollständigkeit
prüfen und für den Einbau komplettieren und vorbe-
reiten
c) Zusatzausstattung an- und einbauen
 4
9Anfertigen von Karosserie-
und Fahrzeugbauteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Karosserieteile planen und skizzieren
b) Teile unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften
und der Oberflächenbeschaffenheit mit Hilfe von
Schablonen anreißen
c) Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung
der Bearbeitungsverfahren und der Werkstoffe aus-
wählen
d) Maschinenwerte bestimmen und einstellen sowie
Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden
e) Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der
Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
f) Karosserie- oder Karosseriebauteile herstellen
g) Halbzeuge manuell und maschinell umformen sowie
Zuschnittlängen bestimmen
h) Feinbleche durch Umformen fügen
i) Rand- und Flächenversteifungen herstellen
4 
10Prüfen, Pflegen und
Schützen von Oberflächen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Beschaffenheit und Aussehen von Oberflächen der
Karosserie- und Fahrzeugbauteile prüfen
b) Oberflächen für das Auftragen von Beschichtungs-
mitteln vorbereiten
c) Konservierungs-, Korrosionsschutz- und Beschich-
tungsmittel unter Beachtung der Verarbeitungsricht-
linien auftragen
d) Oberflächen polieren
 4
11Kontrollieren und Übergeben
von Fahrzeugen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen
kontrollieren
b) durchgeführte Instandhaltungs- und Montagearbei-
ten kontrollieren, Nachbesserungen veranlassen
c) Fahrzeuge zur Kundenübergabe vorbereiten
d) Kundinnen und Kunden in die Bedienung einweisen,
auf Vorschriften hinweisen und Übergabe protokol-
lieren
 2


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserieinstandhaltungstechnik


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Beurteilen des Schadens-
umfangs
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) Schäden an vernetzten Fahrzeugsystemen eingren-
zen und Ursachen feststellen sowie Herstellervorga-
ben, Reparaturanleitungen und Sicherheitshinweise
beachten
b) Schäden an Karosserien und angrenzenden Bautei-
len und Baugruppen feststellen
c) Schäden beurteilen, Reparaturweg festlegen und
Schadenskalkulation erstellen
d) Ergebnisse dokumentieren
 12
2Instandhalten von
Karosserien, Aufbauten,
Fahrgestellen und Fahrwerken
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Pflege- und Wartungsarbeiten an Fahrzeugen und
Betriebseinrichtungen nach Vorgaben durchführen
und dokumentieren
b) Bauteile und Baugruppen nach Kennzeichnung den
Montagevorgängen zuordnen sowie auf Vollständig-
keit und Funktion prüfen
c) Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß,
Beschädigung und Funktion prüfen und einstellen so-
wie Abweichungen und Auswirkungen beurteilen
d) Bauteile und Baugruppen ersetzen, dabei Oberflä-
chenbeschaffenheit, Fügeflächen und Formtoleranz
prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren, lös-
bare und unlösbare Verbindungen herstellen
e) Fahrzeugausstattung, insbesondere Innenverklei-
dungen und Instrumententräger, aus- und einbauen
f) Lage der Mess-, Kontroll- und Befestigungspunkte
für Fahrwerk und Antriebsaggregate an Karosserie
und Rahmen prüfen sowie Abweichungen beurteilen
g) Fahrwerkgeometrie vermessen, Fahrwerksteile und
Lenksysteme instand halten, einstellen und Prüfpro-
tokoll erstellen
h) Karosserie-, Rahmen- und Aufbauteile durch Aus-
beulen und Richten instand setzen
i) Mess-, Richt- und Rückverformungseinrichtungen
anwenden
j) lackschadenfreie Ausbeultechniken anwenden
k) Maßnahmen zum Korrosionsschutz für Fügeverbin-
dungen, Hohlräume und Unterboden auswählen
und durchführen
l) Dicht- und Dämmmaterialien auswählen und anwen-
den
m) Systeme nach Instandsetzen auf Dichtheit und
Fremdstoffe prüfen, Undichtigkeiten beseitigen, Be-
triebsstoffe auswählen und Systeme befüllen
n) Ergebnisse dokumentieren
 26
3Instandsetzen und Herstellen
von vernetzten Systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Bordnetz-, Energieversorgungs-, Energiemanage-
ment- und Starteranlagen sowie Kontrollsysteme
auf Funktion prüfen und instand setzen
b) Assistenz-, Komfort-, Sicherheits- und Beleuch-
tungssysteme auf Funktion und Wirkungsweise prü-
fen und einstellen
c) elektrische und optoelektronische Datenbussysteme
prüfen und Datenkommunikationsleitungen instand
setzen
d) Schaltpläne, Stromlaufpläne Anschlusspläne, Anord-
nungspläne und Funktionspläne von elektrischen,
elektronischen, hydraulischen und pneumatischen
Systeme skizzieren
e) vernetzte Fahrzeugsysteme, insbesondere des
Brems-, Fahrwerks-, Federungs-, Dämpfungs- und
Niveauregelungssystems, prüfen und instand setzen
f) Karosseriesysteme, insbesondere Türschließ- und
Verdeckanlagen sowie Schiebedächer, prüfen, diag-
nostizieren, instand setzen, einstellen und parame-
trieren; mechanische Notfunktionen anwenden
g) Einzelfunktionen während des Montagevorgangs
prüfen
h) integrierte Bauteile der Fahrzeugverglasung auf
Funktion, Beschädigung, Einbaulage und Dichtheit
prüfen und instand setzen
i) Ergebnisse dokumentieren
 12
4Um- und Nachrüsten mit
Zubehör und Zusatzein-
richtungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Zubehör und Zusatzeinrichtungen, insbesondere An-
hängevorrichtungen und Komfort- und Sicherheits-
anlagen sowie klimatechnische Systeme für Fahrzeu-
ge, vorbereiten und nach Vorgaben, Normen und
technischen Unterlagen umbauen
b) mechanisch, mechatronisch, pneumatisch, hydrau-
lisch, elektronisch und elektrisch betätigte Teile und
Fahrzeugs-, Fahrwerks- und Bremssysteme nach
Herstellervorgaben umbauen
c) Funktion prüfen, Ergebnisse dokumentieren und
Fahrzeugunterlagen ergänzen
 6
5Herstellen und Aufbereiten
von Oberflächen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) unbeschichtete und beschichtete Oberflächen bear-
beiten und behandeln
b) Karosserie- und Fahrzeugteile zur Lackierung vorbe-
reiten sowie nicht zu bearbeitende Oberflächen und
Teile schützen
c) Unebenheiten durch Verschwemmen, Spachteln und
Schleifen ausgleichen
d) Oberflächen unter Beachtung der Lackaufbaustufen
herstellen, wiederherstellen und schützen
e) Lackmaterialien entsprechend der Beschaffenheit
und dem Aussehen der Oberflächen auswählen und
angleichen
 8


Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Karosserie- und Fahrzeugbautechnik


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Konstruieren, Herstellen,
Ein-, Auf-, Umbauen und
Nachrüsten von Karosserien,
Karosserieteilen, Baugruppen
und Fahrgestellen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) fahrzeugspezifische Bauteile sowie Auf- und Umbau-
ten, Abwicklungen von Karosserieformen und geo-
metrischen Grundkörpern auch mit betätigten Ein-
richtungen rechnergestützt entwerfen, skizzieren, be-
rechnen und konstruieren sowie Zuschnitte bestim-
men und dabei ergonomische und zulassungsrecht-
liche Anforderungen berücksichtigen
b) fahrzeugspezifische Bauteile konstruktiv für Be-
schichtungen vorbereiten
c) Schaltpläne, Stromlaufpläne Anschlusspläne, Anord-
nungspläne und Funktionspläne entwerfen, skizzie-
ren und zeichnen
d) Ausschnitte, Zu- und Abluftöffnungen für Klima-, Hei-
zungs- und Lüftungsanlagen, Montageeinrichtungen
sowie Leitungen und Kanäle auslegen
e) Zeichnungen, Stücklisten und Kostenkalkulationen
erstellen
f) Formen, Maße und Passungen zum Herstellen und
Wiederherstellen von Teilen und Baugruppen ermit-
teln, Zeichnungen übertragen, notwendige Zugaben
und Korrekturen berücksichtigen sowie Schablonen
und Negativformen herstellen und handhaben
g) Werkstoffe und Herstellverfahren festlegen, insbe-
sondere im Hinblick auf die vorgegebene Nutzungs-
art und Nutzungsdauer, sowie Arbeitsschritte be-
stimmen
h) Karosserie- und Fahrzeugteile durch Umformen von
Hand und mit Maschinen herstellen
i) Bauteile und Baugruppen unter Einhaltung der Her-
stellervorgaben und der Werkstoffgüte sowie der ge-
forderten Funktionen herstellen, wiederherstellen
und umbauen
j) Zubehör und Zusatzeinrichtungen nach Vorschriften,
Normen und technischen Unterlagen ein- und an-
bauen, auf Funktion prüfen und in Betrieb nehmen
k) Fahrzeuge für spezielle Verwendungs- und Trans-
portzwecke aus- und umrüsten, insbesondere mit
Hub- und Ladeeinrichtungen sowie Kühl- und Heiz-
systemen
l) fahrzeugspezifische Systeme und Steuerungen ent-
sprechend den Anforderungen auswählen und ein-
bauen
m) Funktionsfähigkeit von vernetzten Systemen herstel-
len und einstellen und dabei Gesamt- und Einzel-
funktion von elektrischen, elektronischen, hydrauli-
schen und pneumatischen Systemen sowie die Peri-
pheriekomponenten beachten
n) Komfort- und Sicherheitsanlagen, Beleuchtungs-,
Assistenz- und Kontrollsysteme aus-, ein- und an-
bauen
o) Dicht- und Dämmsysteme gegen Strahlung, Fre-
quenzen, Schall, Licht, Temperatur, Staub, Gas und
Flüssigkeit auswählen, anwenden und einbauen
p) Dämpfungssysteme gegen Schwingungen, Stöße
und Vibrationen einsetzen sowie Maßnahmen zur
Abdichtung ergreifen
q) Fahrwerks- und Antriebssysteme für den jeweiligen
Verwendungszweck auswählen, einbauen und ein-
stellen
r) fahrzeugspezifische Beschlag- und Anschlagsys-
teme auswählen und einbauen
s) fahrzeugspezifische An- und Aufbauteile fixieren so-
wie lösbare und unlösbare Verbindungen auswählen
und herstellen
t) Bleche und Profile warm umformen
u) Ladungs- und Personentransportsicherungssysteme
auswählen und einbauen
v) Fahrzeuginneneinrichtungen anfertigen und einbauen
w) Bedienungsbeschilderung vollständig, sichtbar und
fest anbringen
x) Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen aus
vorgefertigten Bauteilen vervollständigen und inte-
grieren
y) Fahrzeuginnenverkleidungen unter Berücksichtigung
der Materialien festlegen und einbauen
z) Dokumentationen erstellen
 26
2Durchführen von Prüf-,
Mess- und Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a) bei Prüf-, Mess- und Einstellarbeiten an Fahrzeugen,
Fahrgestellen, Rahmen, Baugruppen und Aufbauten
Herstellervorgaben, Vorschriften und Kundenvorga-
ben beachten
b) Maß- und Formkontrollen durchführen, Lage der
Mess-, Kontroll- und Befestigungspunkte von Bau-
gruppen, Zubehör und Zusatzeinrichtungen prüfen
sowie Abweichungen feststellen und beurteilen
c) Fehlerspeicher auslesen, Funktionskontrollen und
Einstellarbeiten vornehmen sowie Ergebnisse bewer-
ten
d) Fahrwerksteile prüfen und Fahrwerksgeometrie ver-
messen, Ergebnisse durch Soll-Ist-Vergleich inter-
pretieren sowie Abweichungen korrigieren
e) fahrzeugspezifische Bremsanlagen auf Einzel- und
Gesamtfunktion prüfen und einstellen
f) Steuerungsprogramme eingeben, ändern und testen,
Steuergeräte aktualisieren und parametrieren,
Grundeinstellungen an Systemen durchführen
g) Überprüfung von vorgeschriebenen Kontrollgeräten
vorbereiten
h) thermische, mechanische und chemische Fügever-
bindungen überprüfen
i) Karosserieinnenbereich nach Vorschriften prüfen so-
wie Sonderbestimmungen der Hygieneanforderun-
gen beachten
j) Bediensicherheit prüfen und ergonomische Anforde-
rungen berücksichtigen
k) Zuluft- und Ablufteinrichtungen einstellen
l) Dicht- und Dämmsysteme prüfen
m) belastungs- und verschleißintensive Bereiche auf
Schäden prüfen
n) fahrzeugspezifische Maße und Massen ermitteln so-
wie Achs-, Stütz- und Aufliegelasten prüfen
o) Ergebnisse dokumentieren
 12
3Instandhalten von
Karosserie- und
Fahrzeugbauteilen
sowie von Baugruppen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Wartungs-, Pflege- und Instandsetzungsarbeiten an
Systemen, Betriebs- und Zusatzeinrichtungen von
fahrzeugspezifischen Bauteilen und Baugruppen
durchführen
b) Beleuchtungs-, Warn- und Signalanlagen sowie
Kontrolleinrichtungen instand halten
c) Trieb- und Fahrwerksteile sowie Lenksysteme in-
stand halten
d) Lüftungs-, Heizungs- und Klimasysteme instand hal-
ten
e) Mess-, Richt- und Rückverformungseinrichtungen
für Karosserien, Rahmen, Fahrgestelle und Aufbau-
ten auswählen und anwenden sowie Karosserien,
Rahmen, Fahrgestelle und Aufbauten durch Austau-
schen von Teilen und Baugruppen instand setzen
f) Fehler und Schäden an Schweiß- und Fügeverbin-
dungen beseitigen
g) Schäden an angrenzenden Bauteilen und Baugrup-
pen bei Instandhaltungsarbeiten erkennen und besei-
tigen
h) Dokumentationen erstellen
 12
4Beurteilen des Schadens-
umfangs
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
a) Schäden an Fahrzeugen, Fahrgestellen und Karosse-
rien anhand von Kundenangaben, Sinneswahrneh-
mungen und Funktionsprüfungen eingrenzen und be-
stimmen
b) Fehler, Störungen und ihre Ursachen an Systemen
und Anlagen anhand von Kundenangaben, Sinnes-
wahrnehmungen und Funktionsprüfungen eingrenzen
und bestimmen
c) Schäden beurteilen, Reparaturweg festlegen sowie
Schadenskalkulation und Kostenvoranschlag erstel-
len
d) Dokumentation erstellen
 8
5Herstellen, Aufbereiten und
Schützen von Oberflächen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a) Eigenschaften und Zustand der Oberflächen von Ka-
rosserien, Karosserieteilen, Aufbauten und Fahrzeug-
teilen prüfen
b) Karosserien, Karosserieteile und Aufbauten vorbe-
handeln, insbesondere durch Entfernen von Korrosi-
on, Reinigen und Entfetten
c) Oberflächen bearbeiten
d) Oberflächenmaterialien auswählen und angleichen
e) Beschichtungen herstellen
f) Maßnahmen zum Korrosionsschutz für Fügeverbin-
dungen, Hohlräume und korrosionsgefährdete Berei-
che an Fahrzeugen, Karosserien, Fahrgestellen und
Aufbauten auswählen und durchführen
 6


Abschnitt D: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen sowie
Kontrollieren und Bewerten
von Arbeitsergebnissen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)
a) Kundenwünsche mit Vorschriften und Herstellervor-
gaben abgleichen
b) Arbeitsschritte und -abläufe planen und festlegen
c) Werkstoffe, Betriebsmittel und Hilfsstoffe ermitteln
d) Teilebedarf, Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auf-
tragsbezogen anfordern, bereitstellen und dokumen-
tieren
e) Zeitbedarf ermitteln
f) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauf-
trages vorbereiten
g) Schablonen entsprechend dem Verwendungszweck
auswählen, anfertigen und als Prüfmittel einsetzen
h) Arbeitsergebnisse durch Soll-Ist-Wertvergleiche kon-
trollieren, bewerten, dokumentieren und Maßnahmen
zur Verbesserung der Arbeitsergebnisse vorschlagen
i) Sicherheitshinweise der Hersteller beachten, insbe-
sondere bei Kraftfahrzeugen mit alternativen Antrie-
ben
6 
j) Arbeitsumfang unter Berücksichtigung des Zeitbe-
darfs und der Notwendigkeit personeller Unterstüt-
zung ermitteln
k) im Team Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe planen
und festlegen
l) Arbeitsabläufe kontrollieren, bewerten und dokumen-
tieren
 2
6 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 5 Nummer 6)
a) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten
von Arbeitsaufträgen anwenden und zur Beschaffung
von technischen Unterlagen und Informationen nut-
zen
b) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen und englische Fachausdrücke anwenden
c) Kommunikation mit Kunden und Kundinnen sowie
vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsberei-
chen sicherstellen
d) Datenträger handhaben und Datenschutz beachten
sowie digitale und analoge Mess- und Prüfdaten le-
sen
e) Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und Baugruppen iden-
tifizieren
f) Zeichnungen lesen und anwenden sowie Skizzen an-
fertigen
g) Instandsetzungs-, Montage-, Inbetriebnahme- und
Betriebsanleitungen, Kataloge, Tabellen und Dia-
gramme lesen und anwenden
h) Schaltpläne, Stromlaufpläne, Anschlusspläne, Anord-
nungspläne und Funktionspläne lesen und anwenden
sowie technische Informationen interpretieren, aufbe-
reiten, vermitteln und präsentieren
11 
i) kundenspezifische Anforderungen und Informationen
entgegennehmen, berücksichtigen und im Betrieb
weiterleiten
j) Schäden durch Kundenbefragung eingrenzen sowie
Richtlinien für Garantie, Kulanz und Sachmängelhaf-
tung beachten
k) Gespräche mit Kunden und Kundinnen situationsge-
recht führen
 2
7 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 7)
a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen
anwenden
b) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen und zu deren Beseitigung beitragen
sowie Arbeiten dokumentieren
c) Qualitätsmanagementsystem des Ausbildungsbetrie-
bes anwenden
d) Prüf-, Wartungs- und Pflegevorgaben von Betriebs-
und Prüfmitteln beachten
e) Garantie und Gewährleistungsansprüche berücksich-
tigen
6 
f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
g) Ursachen von Fehlern und Mängeln im Arbeitspro-
zess systematisch suchen und bewerten, Fehler und
Mängel beseitigen und die Beseitigung dokumentie-
ren sowie Folgewirkungen von Fehlern und Mängeln
abschätzen
h) eigene und von anderen erbrachte Arbeitsergebnisse
überprüfen, bewerten und protokollieren
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