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§ 4 - Zweiradmechatronikerausbildungsverordnung (ZweiradAusbV)

V. v. 13.06.2014 BGBl. I S. 731 (Nr. 25)
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-94 Berufliche Bildung

§ 4 Struktur und Inhalte der Berufsausbildung



(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in

1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fahrradtechnik oder in der Fachrichtung Motorradtechnik und

3.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Bedienen von Fahrzeugen und Systemen,

2.
Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen,

3.
Messen und Prüfen an Systemen,

4.
Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,

5.
Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,

6.
Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,

7.
betriebliche und technische Kommunikation.

(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Fahrradtechnik sind:

1.
Herstellen und Anpassen von Fahrrädern,

2.
Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,

3.
Durchführen von Um- und Nachrüstarbeiten,

4.
Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,

5.
Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,

6.
Durchführen von logistischen Maßnahmen,

7.
Verkauf von Waren und Dienstleistungen.

(4) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Motorradtechnik sind:

1.
Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten,

2.
Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen,

3.
Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,

4.
Durchführen von Aus-, Um- und Nachrüstarbeiten,

5.
Untersuchen von Fahrzeugen nach rechtlichen Vorgaben und Richtlinien,

6.
Herstellen von Fahrzeugen und Bauteilen,

7.
Verkauf von Waren und Dienstleistungen.

(5) Integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen,

6.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.



 

Zitierungen von § 4 ZweiradAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ZweiradAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZweiradAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage ZweiradAusbV (zu § 5 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin
... 4 1 Bedienen von Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) a) Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Be- dienung ... und Inbetriebnehmen von fahr- zeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) herstellerspezifische Vorgaben, Sicherheitsvorschrif- ten und ... 3 Messen und Prüfen an Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte  ... von Service- und Wartungsarbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) a) Arbeits- und Sicherheitsregeln sowie Herstellerricht- linien ... von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) Kundenbeanstandungen nachvollziehen, eingren- zende ... Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, ... 7 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) a) betriebliches Informationssystem zum Bearbeiten von ... 1 Herstellen und Anpassen von Fahrrädern (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) a) Bedarfsanalyse unter Berücksichtigung der Ergono- mie ... von Service- und Wartungsarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) a) Wartungspläne zuordnen b) Einstellarbeiten an Systemen ... von Um- und Nachrüstarbeiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Bauteile, insbesondere Schalt-, Brems- und Beleuch-  ... von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) a) Bremssysteme prüfen und beurteilen b) ... Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) a) Instandsetzungsverfahren unter Berücksichtigung der ... von logistischen Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) a) Bestellungen von Waren veranlassen b) Warenannahme ... von Waren und Dienstleistungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) a) Verkaufsgespräche führen; Kunden über den Nutzen  ... 1 Durchführen von Service- und Wartungsarbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) a) Wartungspläne zuordnen b) Prüf-, Reinigungs- und ... von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) a) Sichtprüfung an Rahmen, Antriebsstrang, Fahrwerks-  ... Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3) a) Motor aus- und einbauen b) Motor zerlegen, reinigen und ... von Aus-, Um- und Nachrüstarbeiten (§ 4 Absatz 4 Nummer 4) a) Umbaumaßnahmen nach Kundenwünschen durch-  ... von Fahrzeugen nach rechtlichen Vorgaben und Richtlinien (§ 4 Absatz 4 Nummer 5) a) Fahrzeuge für gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen  ... von Fahrzeugen und Bauteilen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6) a) Bedienungseinrichtungen unter Berücksichtigung von ... von Waren und Dienstleistungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7) a) Kundenbedarf und Kundenwünsche erkennen, bera- ten und ... 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgabe des Ausbildungsbetriebes erläu- tern ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ... der Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im ... sowie Kon- trollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen (§ 4 Absatz 5 Nummer 5) a) Arbeitsschritte und -abläufe planen und festlegen b) ... Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 5 Nummer 6) a) Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen  ...