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§ 5 - Zweiradmechatronikerausbildungsverordnung (ZweiradAusbV)

V. v. 13.06.2014 BGBl. I S. 731 (Nr. 25)
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 806-22-1-94 Berufliche Bildung

§ 5 Ausbildungsrahmenplan



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).

(2) Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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Zitierungen von § 5 ZweiradAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ZweiradAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZweiradAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage ZweiradAusbV (zu § 5 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin