§ 8 - Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit" (DEFG k.a.Abk.)

Artikel 31 G. v. 25.06.1990 BGBl. II S. 518, 533; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466
Geltung ab 30.06.1990; FNA: 105-1-4 Herstellung der Einheit Deutschlands
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§ 8 Jahresrechnung



(1) Der Bundesminister der Finanzen stellt am Schluß eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes bei.

(2) Die Jahresrechnung muß in übersichtlicher Weise den Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.



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