Die
1. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom
12. November 2008 (BGBl. I S. 2186), die zuletzt durch Artikel
2 Absatz 93 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „ausgewachsenen Rindern" werden durch die Wörter „Rinder, die bei der Schlachtung mindestens acht Monate alt waren," ersetzt.
- bb)
- Nach dem Wort „Beckenfettgewebes," werden die Wörter „der Geschlechtsorgane und der dazugehörigen Muskeln," eingefügt.
- b)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter „nicht ausgewachsenen Rindern" werden durch die Wörter „Rinder, die bei der Schlachtung jünger als acht Monate waren," ersetzt.
- bb)
- Nach dem Wort „Beckenfettgewebes," werden die Wörter „der Geschlechtsorgane und der dazugehörigen Muskeln," eingefügt.
- 2.
- § 4 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„(2) Schlachtkörper, die nach den lebensmittelrechtlichen Vorschriften als ganz oder teilweise untauglich für den menschlichen Genuss befunden worden sind, sowie Schlachtkörper im Sinne des Anhanges III Abschnitt 1 Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe c oder Kapitel VI der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, von notgeschlachteten Tieren dürfen nicht in die Preismeldung einbezogen werden, wenn bei ihnen ein niedrigerer Preis als bei vollständig für den menschlichen Genuss tauglichen Schlachtkörpern gleicher Handelsklasse ausbezahlt wird."
V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2