Die
2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom
12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2189), die zuletzt durch Artikel
2 Absatz 94 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Absatz 2 werden die Wörter „dass seine Tiere nicht in einem Schlachtbetrieb, in dem der Klassifizierer tätig ist, geschlachtet werden" durch die Wörter „dass der Klassifizierer nicht an dem Tag, an dem seine Tiere in einem Schlachtbetrieb geschlachtet werden, in selbigem tätig ist" ersetzt.
- 2.
- In Anlage 1 Abschnitt 2 Teil 2 Buchstabe A Nummer I 1.1.1 wird die Angabe „2./3. letzten" durch die Wörter „zweit- und drittletzten" ersetzt.
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626