Verordnung zur Verlängerung der Frist nach § 28 Absatz 12 Satz 1 des Chemikaliengesetzes (ChemFristVV k.a.Abk.)

V. v. 20.06.2014 BGBl. I S. 824 (Nr. 27); Geltung ab 27.06.2014
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 28 Absatz 12 Satz 3 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) verordnet die Bundesregierung:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. Juni 2014 ChemG § 28

In § 28 Absatz 12 Satz 1 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991) wird die Angabe „1. Juli 2014" durch die Angabe „1. Juli 2016" ersetzt.

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 26. Juni 2014.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit

Barbara Hendricks



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