Änderung § 2 SVergV vom 01.03.2020

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§ 2 SVergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung
§ 2 SVergV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1810
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Höhe des Anspruchs


(1) Vom vierten bis sechsten Monat seit dem Diensteintritt beträgt die Vergütung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 25,98 Euro,

2. für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 51,97 Euro.

(Text neue Fassung)

1. für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 26,26 Euro,

2. für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 52,52 Euro.

(2) Ab dem siebten Monat seit dem Diensteintritt beträgt die Vergütung

vorherige Änderung

1. für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 36,37 Euro,

2. für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 72,74 Euro.



1. für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 36,76 Euro,

2. für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 73,51 Euro.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2019) 



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