§ 7 - Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung (ZupfinstrumentAusbV)

V. v. 30.06.2014 BGBl. I S. 875 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1087
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 7110-6-117 Handwerk im Allgemeinen
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§ 7 Zwischenprüfung


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Planen und Herstellen eines Korpusteils statt.

(4) Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
technische Unterlagen anzuwenden, Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen durchzuführen,

b)
Arbeitsschritte zu planen und festzulegen,

c)
Materialien unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,

d)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,

e)
Maße und Konturen zu übertragen,

f)
Verbindungen herzustellen,

g)
Oberflächen vorzubehandeln,

h)
Korpusteile unter Anwendung verschiedener Fertigungstechniken herzustellen,

i)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,

j)
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen;

2.
der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und mit ihm soll ein situatives Fachgespräch geführt werden; ebenfalls soll er auf die Arbeitsprobe bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten dauern und die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben 120 Minuten betragen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung V. v. 1. Juli 2015 BGBl. I S. 1087 m.W.v. 4. Juli 2015

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Frühere Fassungen von § 7 ZupfinstrumentAusbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.07.2015Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung
vom 01.07.2015 BGBl. I S. 1087

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Zitierungen von § 7 ZupfinstrumentAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ZupfinstrumentAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZupfinstrumentAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ZupfinstrumentAusbV Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis
... einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 oder den §§ 7 und 9 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben auf der ... Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 oder den §§ 7 und 9 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung
V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1087
Artikel 1 1. ZupfinstrumentAusbVÄndV
... oder Herstellen von Harfenhälsen und Säulen,". 3. § 7 Absatz 4 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst: „2. der Prüfling soll eine ...


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