Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung (1. ZupfinstrumentAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1087 (Nr. 26); Geltung ab 04.07.2015

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 4. Juli 2015 ZupfinstrumentAusbV § 3, § 4, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, Anlage

Die Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung vom 30. Juni 2014 (BGBl. I S. 875) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Berufsausbildung ist auch für den Bau von Zupfinstrumenten, die weder Gitarren noch Harfen sind, möglich. In diesem Fall sind für die Berufsausbildung die Ausbildungsinhalte sowie für die Zwischen- und Gesellenprüfung die Regelungen für die Fachrichtung Gitarrenbau entsprechend anzuwenden."

2.
§ 4 Absatz 2 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen oder Herstellen von Harfenhälsen und Säulen,".

3.
§ 7 Absatz 4 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„2.
der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und mit ihm soll ein situatives Fachgespräch geführt werden; ebenfalls soll er auf die Arbeitsprobe bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten dauern und die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben 120 Minuten betragen."

4.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten auszuwählen, wobei bei der Aufgabenstellung der Bereich, in dem der Prüfling ausgebildet wurde, zu berücksichtigen ist:

a)
Gestalten und Herstellen einer akustischen Gitarre oder

b)
Gestalten und Herstellen einer elektrischen Gitarre;".

bb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 100 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation höchstens 10 Minuten und das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern."

b)
Dem Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Für Zupfinstrumente, die weder Gitarren noch Harfen sind, sind die Absätze 1 bis 6 entsprechend anzuwenden."

5.
§ 9 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten auszuwählen, wobei bei der Aufgabenstellung der Bereich, in dem der Prüfling ausgebildet wurde, zu berücksichtigen ist:

a)
Herstellen einer spielfertigen Harfe oder

b)
Herstellen eines Harfenteils mit Einbau einer Mechanik;".

b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 100 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation höchstens 10 Minuten und das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern."

6.
Die Überschrift zu § 10 wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellenprüfung".

7.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Bestehende Ausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren."

8.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt A Nummer 8 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:

„Herstellen von Hälsen und Halsverbindungen oder Herstellen von Harfenhälsen und Säulen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)".

b)
In Abschnitt C Nummer 8 Spalte 3 Buchstabe d wird nach den Wörtern „Originalsubstanz bewahren, restaurierungsethische und" das Wort „phsikalische" durch das Wort „physikalische" ersetzt.