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§ 9 - Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung (ZupfinstrumentAusbV)

V. v. 30.06.2014 BGBl. I S. 875 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1087
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 7110-6-117 Handwerk im Allgemeinen
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§ 9 Gesellenprüfung in der Fachrichtung Harfenbau



(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er

1.
die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,

2.
die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und

3.
vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die in der Anlage Abschnitt A, C und D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen:

1.
Entwurf und Fertigung,

2.
Planung und Konstruktion sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Entwurf und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen, Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,

b)
Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,

c)
Materialbedarf zu berechnen, Zeitbedarf zu ermitteln,

d)
Konstruktionsunterlagen zu erstellen,

e)
Korpusse, Hälse und Säulen herzustellen,

f)
Mensuren festzulegen und Mechaniken anzubringen oder einzubauen,

g)
Oberflächen zu gestalten und herzustellen,

h)
Produkte zu präsentieren,

i)
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,

j)
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduktes zu begründen;

2.
für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten auszuwählen, wobei bei der Aufgabenstellung der Bereich, in dem der Prüfling ausgebildet wurde, zu berücksichtigen ist:

a)
Herstellen einer spielfertigen Harfe oder

b)
Herstellen eines Harfenteils mit Einbau einer Mechanik;

3.
der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen, mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und präsentieren; mit dem Prüfling soll ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt werden; der Prüfling hat dem Prüfungsausschuss vor Anfertigung des Prüfungsproduktes einen fertigungsreifen Entwurf zur Genehmigung vorzulegen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt 100 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll die Präsentation höchstens 10 Minuten und das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.

(5) Für den Prüfungsbereich Planung und Konstruktion bestehen folgende Vorgaben:

1.
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,

a)
Zupfinstrumente nach historischen Merkmalen zu bestimmen und Bauweisen nach konstruktionstechnischen Merkmalen zu unterscheiden,

b)
physikalische Prinzipien beim Zupfinstrumentenbau zu berücksichtigen,

c)
Werkstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,

d)
materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,

e)
Fertigungsschritte unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen und technische Unterlagen zu erstellen,

f)
Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen,

g)
Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,

h)
Schaltpläne für Tonabnahmesysteme zu erstellen,

i)
Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,

j)
Fehler und Störungen festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.





 

Frühere Fassungen von § 9 ZupfinstrumentAusbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.07.2015Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung
vom 01.07.2015 BGBl. I S. 1087

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 ZupfinstrumentAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 ZupfinstrumentAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZupfinstrumentAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ZupfinstrumentAusbV Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis
... ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 oder den §§ 7 und 9 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung
V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1087
Artikel 1 1. ZupfinstrumentAusbVÄndV
... Harfen sind, sind die Absätze 1 bis 6 entsprechend anzuwenden." 5. § 9 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:  ...