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Anlage - Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung (ZupfinstrumentAusbV)

V. v. 30.06.2014 BGBl. I S. 875 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1087
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 7110-6-117 Handwerk im Allgemeinen
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Anlage (zu § 5 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zupfinstrumentenmacher und zur Zupfinstrumentenmacherin



Abschnitt A: übergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1. bis 18.
Monat
19. bis 24.
Monat
1234
1 Erstellen von Entwürfen zur
Gestaltung von Instrumenten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Zupfinstrumente nach Konstruktionsmerkmalen und
historischen Gesichtspunkten sowie nach Handha-
bung unterscheiden
b) musikgeschichtliche Merkmale unterscheiden und
zuordnen
c) Anregungen sammeln und auswerten, Musterschutz-
bestimmungen beachten
d) Mensuren modellspezifisch festlegen
5 
e) Muster und Vorlagen analysieren, Materialeigen-
schaften berücksichtigen
f) Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktiona-
len, ergonomischen und technologischen Gesichts-
punkten, gestalten und ausarbeiten
 2
2Messen, Prüfen, Anreißen
und Übertragen von Maßen
und Konturen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messun-
gen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern be-
achten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen be-
rücksichtigen
b) Ebenheit von Flächen, insbesondere mit Lineal und
Winkel nach dem Lichtspaltverfahren, prüfen
c) Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prü-
fen sowie Passgenauigkeit feststellen
d) Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werk-
stücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigen-
schaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnen
e) Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen
6 
3Auswählen und Handhaben
von Werkzeugen sowie
Auswählen, Einrichten und
Warten von Maschinen und
Geräten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich Funk-
tion und Einsatz auswählen
b) Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und in-
stand halten
c) Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und
sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen
und pflegen
d) Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen
zur Behebung ergreifen
8 
4Auswählen, Be- und
Verarbeiten und Lagern von
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Werkstoffe, insbesondere Hölzer, Metalle und sons-
tige Werkstoffe, nach Arten und Eigenschaften unter-
scheiden, auswählen und nach Verwendungszweck
zuordnen
b) Materialien, insbesondere nach akustischen, stati-
schen und mechanischen Eigenschaften, auswählen,
Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachten
c) Werk- und Hilfsstoffe lagern, entsprechende Vor-
schriften und Lagerkriterien einhalten
d) Werkstoffe, insbesondere durch Zuschneiden, Sä-
gen, Feilen, Hobeln, Schnitzen und Stemmen, manu-
ell bearbeiten
e) Werkstoffe maschinell bearbeiten, insbesondere
durch Sägen, Fräsen, Schleifen und Bohren
f) Werkstoffe, insbesondere Hölzer, unter Berücksichti-
gung der mechanischen Eigenschaften biegen
12 
5Herstellen von Verbindungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Verbindungstechniken und -mittel nach Verwen-
dungszweck auswählen
b) konstruktive Holzverbindungen herstellen, insbeson-
dere durch Fügen, Schäften und Zinken
c) Verbindungen durch Schrauben, Nageln und Dübeln
herstellen
d) Verbindungen durch Leimen und Kleben herstellen
und dabei Gesundheits- und Umweltschutz- sowie
Verarbeitungsvorschriften beachten
8 
6 Herstellen und Gestalten von
Oberflächen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) zeitgenössische und historische Verfahren der Ober-
flächenbehandlung und Gestaltung von Materialien,
insbesondere von Hölzern, unterscheiden und zuord-
nen
b) Oberflächen, insbesondere durch Wässern und
Schleifen, vorbehandeln
4 
c) Verzierungen anbringen und Intarsien einlegen
d) Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbe-
handlungsmitteln, insbesondere von Beizen, Bleich-
mitteln und Lacken, unterscheiden
e) Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden
f) Entsorgungsmaßnahmen von Gefahrstoffen durch-
führen, Sicherheitsregeln beachten
g) Lackierungen aufbauen, schleifen und polieren
h) Auftragstechniken anwenden
i) Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen
 7
7Herstellen von Korpussen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) Bauweisen und Modelle von Korpussen oder Pedal-
kästen unterscheiden, Konstruktionsmerkmale be-
achten
b) Formen und Schablonen herstellen und anwenden
c) Korpusteile nach Modellformen aufzeichnen und aus-
sägen sowie Positionen von Schallöffnungen festle-
gen
d) Korpusteile herstellen, insbesondere nach Maßan-
gabe hobeln und schleifen
e) Zargenkränze, Muscheln oder Schalen herstellen
f) Korpusteile ausarbeiten, Balance von Klang und Sta-
tik beachten
g) Randeinlagen einpassen, verleimen und Korpusse
verputzen
h) Schallöffnungen schneiden und gestalten
i) Leisten herstellen, verleimen und profilieren
j) Korpusteile verleimen
18 
8 Herstellen von Hälsen und
Halsverbindungen oder Herstellen
von Harfenhälsen und Säulen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Bauweisen und Modelle unterscheiden, Konstrukti-
onsmerkmale beachten
b) Halsschienen einbauen
c) Hälse und Köpfe herausarbeiten, gestalterische, er-
gonomische und statische Aspekte berücksichtigen
oder
3
d) Bauweisen und Modelle unterscheiden, Konstrukti-
onsmerkmale beachten
e) Hälse und Kniee herausarbeiten, gestalterische, er-
gonomische und statische Aspekte berücksichtigen
f) Hals-Knie-Verbindungen herstellen, Bohrungen, ins-
besondere für Wirbellöcher, herstellen
g) Hals- und Kopfverbindungen herstellen
oder
4
h) Säulen herstellen
i) Hälse und Säulen verbinden, statische Aspekte be-
rücksichtigen
9 Herstellen von Griffbrettern
und Stegen oder Festlegen
von Mensuren und Anbringen
von Mechaniken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Griffbrettrohlinge bearbeiten
b) Position der Bünde festlegen sowie Bundschlitze ein-
schneiden
c) Griffbretter aufleimen
oder
3
d) Harfenmechaniken unterscheiden und modellspezi-
fisch auswählen
e) Harfenhälse für die Aufnahme der Mechaniken vorbe-
reiten
f) Mechaniken unter Berücksichtigung von Mensuren
einbauen


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gitarrenbau


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
25. bis 36. Monat
1234
1Prüfen, Optimieren und
Präsentieren von Entwürfen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von
Entwürfen prüfen
b) Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenan-
forderungen optimieren und präsentieren
3
2Herstellen von Korpussen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
Leistensysteme auswählen 2
3Herstellen von Hälsen und
Halsverbindungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
modellspezifische Hals-Korpus-Verbindungen, insbe-
sondere durch Schwalbenschwanz-Verbindungen und
Spanische Verbindung, herstellen
7
4Herstellen von Griffbrettern
und Stegen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) Stegarten unterscheiden und Stege herstellen
b) Griffbretter unter Berücksichtigung der Saitenlage auf
Maß und Form bringen, modellspezifische Besonder-
heiten berücksichtigen
c) Bundeinteilungen unter Berücksichtigung der Mensur
berechnen
d) Griffbretter bundieren
6
5Montieren von
Tonabnahmesystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) Tonabnahmesysteme unterscheiden und nach Ver-
wendungszweck auswählen
b) Schaltpläne lesen und anwenden
c) Schaltpläne erstellen
d) elektronische Bauteile nach Verwendungszweck aus-
wählen
e) Schaltkreise, insbesondere durch Löten, herstellen,
Tonabnahmesysteme montieren und Funktion prüfen
f) Fehler ermitteln und Maßnahmen zur Beseitigung er-
greifen
10
6Spielfertigmachen von
Instrumenten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a) Instrumentenkomponenten zusammenfügen
b) Bünde bearbeiten
c) Sättel herstellen und montieren
d) Instrumente besaiten und stimmen
e) Saitenlagen und Saitenführungen einrichten
f) Instrumente im Hinblick auf Funktionsfähigkeit, Spiel-
barkeit und klangliche Eigenschaften prüfen, Störge-
räusche orten und beseitigen
g) Instrumente verkaufs- und versandfertig machen
10
7Klangeinteilung und
-bewertung von Instrumenten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a) Methoden zur Klangbewertung unterscheiden und
nach Verwendungszweck auswählen
b) Kriterien der Klangbeschreibung und Klangbewer-
tung beurteilen und anwenden
c) Klangbewertung an Instrumenten durchführen, be-
triebliche Vorgaben berücksichtigen
4
8Reparieren von Instrumenten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und doku-
mentieren
b) Reparaturumfang festlegen, Kosten abschätzen, Re-
paraturauftrag mit Kunden absprechen
c) Reparaturarbeiten durchführen
d) historische Instrumente erkennen, Zustand doku-
mentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurie-
rungsethische und physikalische Gesichtspunkte be-
rücksichtigen
10


Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Harfenbau


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
25. bis 36. Monat
1234
1Prüfen, Optimieren und
Präsentieren von Entwürfen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a) technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von
Entwürfen prüfen
b) Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenan-
forderungen optimieren und präsentieren
5
2Herstellen von Korpussen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
Leistensysteme auswählen 2
3Herstellen von Harfenhälsen
und Säulen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a) Hälse nach belastungsspezifischen Merkmalen und
instrumententypischen Gegebenheiten formen
b) Hals für Halbtonmechaniken oder Mechanikanbau-
teile vorbereiten und ausarbeiten
c) Säulen für Mechanikaufnahmen unterscheiden oder
vorbereiten
d) Säulen-Hals-Verbindungen nach Harfentyp durch
Leim-, Schraub- oder Steckverbindungen herstellen
7
4Festlegen von Mensuren und
Anbringen von Mechaniken
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
a) Mensurabstände einteilen und auf Saitenleisten über-
tragen
b) Sattelpunkte durch Einbohren der Saitenlöcher auf
der Saitenleiste festlegen
c) Bauteile aus metallischen Werkstoffen durch Drehen,
Fräsen, Bohren, Reiben und Gewindeschneiden be-
arbeiten
6
5Montieren von
Tonabnahmesystemen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a) Tonabnahmesysteme unterscheiden und nach Ver-
wendungszweck auswählen
b) Schaltpläne lesen und anwenden
c) Schaltpläne erstellen
d) elektronische Bauteile nach Verwendungszweck aus-
wählen
e) Schaltkreise, insbesondere durch Löten, herstellen,
Tonabnahmesysteme montieren und Funktion prüfen
f) Fehler ermitteln und Maßnahmen zur Beseitigung er-
greifen
4
6Spielfertigmachen von
Instrumenten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
a) Instrumentenkomponenten zusammenfügen
b) Saitenhülsen und Saitenkrampen anbringen
c) Stimmwirbel einsetzen, Sättel und Mechanik montie-
ren
d) Instrumente besaiten und stimmen
e) Lage der Saiten einrichten
f) Intonation durchführen
g) Instrumente im Hinblick auf Funktionsfähigkeit, Spiel-
barkeit und klangliche Eigenschaften prüfen, Störge-
räusche orten und beseitigen
16
7Klangeinteilung und
-bewertung von Instrumenten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)
a) Methoden zur Klangbewertung unterscheiden und
nach Verwendungszweck auswählen
b) Kriterien der Klangbeschreibung und Klangbewer-
tung beurteilen und anwenden
c) Klangbewertung an Instrumenten durchführen, be-
triebliche Vorgaben berücksichtigen
4
8Reparieren von Instrumenten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 8)
a) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und doku-
mentieren
b) Reparaturumfang festlegen, Kosten abschätzen, Re-
paraturauftrag mit Kunden absprechen
c) Reparaturarbeiten durchführen
d) historische Instrumente erkennen, Zustand doku-
mentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurie-
rungsethische und physikalische Gesichtspunkte be-
rücksichtigen
8


Abschnitt D: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
1. bis 18.
Monat
19. bis 24.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-
besondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildungszeit
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermei-
dung der Gefährdung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen, Arbeiten
im Team
(§ 4 Absatz 5 Nummer 5)
a) Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeits-
schritte festlegen
b) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel bereitstellen
c) Materialbedarf berechnen
d) Informationen für Fertigung und Instandhaltung be-
schaffen
e) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten einrichten
f) ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und
Körperhaltung anwenden
g) Sachverhalte darstellen, Fachbegriffe anwenden
3 
h) Arbeiten im Team planen und durchführen, Ergeb-
nisse der Teamarbeit ausführen
i) Material disponieren, Zeitbedarf abschätzen
j) Liefertermine beachten
k) Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren
 2
6Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 5 Nummer 6)
a) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen
b) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und
sichern, Datenschutz beachten
2 
7 Erstellen und Anwenden von
technischen Unterlagen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 7)
a) Skizzen anfertigen und anwenden
b) Zeichnungen und Schnitte anfertigen, Proportionen,
Maße und Zeichnungsnormen berücksichtigen
c) technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvor-
schriften und Arbeitsanweisungen, anwenden
4 
d) Konstruktionszeichnungen unter Berücksichtigung
modellspezifischer Besonderheiten zum Einbau von
Tonabnahmesystemen anwenden
 2
8 Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 8)
a) Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unter-
scheiden
b) Prüftechniken anwenden sowie Materialien senso-
risch, insbesondere visuell, akustisch und taktil, prü-
fen
c) Zwischenkontrollen durchführen
3 
d) Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren
e) Qualität von Produkten kontrollieren und Ergebnisse
dokumentieren, Qualitätskriterien anwenden
f) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen,
Fehler beseitigen
g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
 3
9 Kundenorientierung und
Verkaufen von Instrumenten
(§ 4 Absatz 5 Nummer 9)
a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und
zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln bei-
tragen
b) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, produkt-
spezifische Informationen beschaffen, nutzen und
auswerten
2 
c) Präsentationsformen anlassbezogen und kundenori-
entiert auswählen und anwenden
d) Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle
Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichti-
gen
e) Kundenkontakte auswerten
f) Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderun-
gen entwickeln
g) Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstellen
h) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingun-
gen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit auf-
zeigen
 3






 

Frühere Fassungen von Anlage ZupfinstrumentAusbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.07.2015Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Zupfinstrumentenmacherausbildungsverordnung
vom 01.07.2015 BGBl. I S. 1087

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.