Änderung § 3 ZupfinstrumentAusbV vom 04.07.2015

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§ 3 ZupfinstrumentAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2015 geltenden Fassung
§ 3 ZupfinstrumentAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1087
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Fachrichtungen der Berufsausbildung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Berufsausbildung wird in einer der beiden folgenden Fachrichtungen durchgeführt:

(Text neue Fassung)

(1) Die Berufsausbildung wird in einer der beiden folgenden Fachrichtungen durchgeführt:

1. Gitarrenbau oder

2. Harfenbau.

vorherige Änderung

 


(2) Die Berufsausbildung ist auch für den Bau von Zupfinstrumenten, die weder Gitarren noch Harfen sind, möglich. In diesem Fall sind für die Berufsausbildung die Ausbildungsinhalte sowie für die Zwischen- und Gesellenprüfung die Regelungen für die Fachrichtung Gitarrenbau entsprechend anzuwenden.

 



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