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Änderung § 10 ZupfinstrumentAusbV vom 04.07.2015

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§ 10 ZupfinstrumentAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2015 geltenden Fassung
§ 10 ZupfinstrumentAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1087

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Abschlussprüfung


(Text neue Fassung)

§ 10 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellenprüfung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Entwurf und Fertigung mit 55 Prozent,

2. Planung und Konstruktion mit 35 Prozent,

3. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1. im Gesamtergebnis aller Prüfungsbereiche mit mindestens 'ausreichend',

2. in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens 'ausreichend',

3. in keinem Prüfungsbereich mit 'ungenügend'.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Planung und Konstruktion sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1. der Prüfungsbereich schlechter als mit 'ausreichend' bewertet worden ist und

2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.

vorherige Änderung

Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.



Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.