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Artikel 7 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (EU/1215/2012DG k.a.Abk.)

Artikel 7 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Januar 2015 GKG § 1, § 22, Anlage 1, mWv. 16. Juli 2014 § 22, § 23, § 51, § 52, § 63, Anlage 1

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154) wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 16.07.2014

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 2 wie folgt gefasst:

„Anlage 2 (zu § 34 Absatz 1 Satz 3)".

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,

2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und

3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen."

abweichendes Inkrafttreten am 16.07.2014

3.
In § 22 Absatz 3 wird die Angabe „§ 56" durch die Angabe „§ 57" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
§ 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessordnung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung oder nach § 57 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet die Kosten der Antragsteller."

abweichendes Inkrafttreten am 16.07.2014

5.
In § 23 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Satz 1 und 2" durch die Wörter „Die Sätze 1 und 2" ersetzt.

6.
In § 51 Absatz 5 wird das Wort „Geschmacksmustergesetzes" durch das Wort „Designgesetzes" ersetzt.

7.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag."

b)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen."

c)
Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 6 bis 8.

8.
§ 63 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

9.
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1510 wird im Gebührentatbestand wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird nach dem Wort „Verfahren" das Wort „und" angefügt.

cc)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5.
Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung (§ 1115 ZPO)".

b)
In Nummer 1512 wird im Gebührentatbestand die Angabe „§ 56" durch die Angabe „§ 57" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
In Nummer 1513 werden im Gebührentatbestand nach der Angabe „ZPO" die Wörter „oder über Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 1110 ZPO" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 16.07.2014

 
d)
In Nummer 3920 wird im Gebührentatbestand jeweils das Wort „Absatz" durch die Angabe „Abs." ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 EU/1215/2012DG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EU/1215/2012DG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 EU/1215/2012DG Inkrafttreten
... 2015 in Kraft. (2) Die Artikel 2, 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, die Artikel 6, 7 Nummer 1, 3 und 5 bis 9 Buchstabe b und d, die Artikel 8, 9 Nummer 1 bis 6 und 8 bis 10, Artikel ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen sowie zur Änderung des Rechtspflegergesetzes, des Gerichts- und Notarkostengesetzes, des Altersteilzeitgesetzes und des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2082, 2015 I S. 1034
Artikel 3 HaagÜbkGeStuaÄndG Änderung des Gerichtskostengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890) geändert worden ist, wird wie folgt ...