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§ 21 - Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (DirektZahlDurchfG)

§ 21 Umverteilungsprämie



(1) Ein Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag eine Zahlung nach Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (Umverteilungsprämie) nach Maßgabe dieses Unterabschnitts.

(2) Die Umverteilungsprämie wird bundeseinheitlich gewährt

1.
je aktiviertem Zahlungsanspruch eines Betriebsinhabers im Umfang von höchstens 46 Zahlungsansprüchen (berücksichtigungsfähige Zahlungsansprüche) unter Aufteilung der berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche in die Gruppe der ersten 30 berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche (Gruppe 1) und die Gruppe der weiteren 16 berücksichtigungsfähigen Zahlungsansprüche (Gruppe 2) und

2.
auf der Grundlage der Festlegung eines Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 1 und eines Betrages je Zahlungsanspruch der Gruppe 2 nach § 22.