§ 25 - Direktzahlungen-Durchführungsgesetz (DirektZahlDurchfG)

G. v. 09.07.2014 BGBl. I S. 897 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 27 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 16.07.2014; FNA: 7847-37 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 2 Regelungen für die einzelnen Direktzahlungen
Unterabschnitt 5 Kleinerzeugerregelung
§ 25 Anwendung der Kleinerzeugerregelung

Abschnitt 2 Regelungen für die einzelnen Direktzahlungen

Unterabschnitt 5 Kleinerzeugerregelung

§ 25 Anwendung der Kleinerzeugerregelung



Die Kleinerzeugerregelung nach Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird angewendet mit der Zahlungsmodalität nach Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Der einem teilnehmenden Betriebsinhaber zu gewährende Betrag beträgt für jedes Jahr höchstens 1.250 Euro.



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