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§ 9 - Haushaltsgesetz 2014 (HG 2014 k.a.Abk.)

§ 9 Baumaßnahmen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben



Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung bleiben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbedarfs für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das durch Artikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die im Wirtschaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben veranschlagt werden, unberührt.



 

Zitierungen von § 9 Haushaltsgesetz 2014

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 HG 2014 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HG 2014 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 HG 2014 Fortgeltung
... 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 11, 12 Absatz 1 bis 7 und 13 bis 22 gelten bis zum Tag der Verkündung des ...