Das
Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel
6 Absatz 3 des Gesetzes vom
28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2a Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Abschlussvermittlung," gestrichen.
- 2.
- In § 30a Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 3", die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 2" und werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2" ersetzt.
- 3.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3a Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch die Angabe „, und" ersetzt.
- bb)
- Folgende Nummer 8 wird angefügt:
- „8.
- bei zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes das individuelle Produktinformationsblatt nach § 7 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie zusätzlich die wesentlichen Anlegerinformationen nach Nummer 1, 3 oder Nummer 4, sofern es sich um Anteile an den in Nummer 1, 3 oder Nummer 4 genannten Organismen für gemeinsame Anlagen handelt."
- b)
- In Absatz 9 Satz 2 wird nach den Wörtern „Absatz 3a Satz 3" die Angabe „oder 4" gestrichen.
- 4.
- In § 37n wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 2 Absatz 1" ersetzt.
- 5.
- In § 37w Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 2 Absatz 1", die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 2" und werden die Wörter „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2" ersetzt.
- 6.
- In § 37z Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2085