Das
Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz vom
27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862), das zuletzt durch Artikel
6 Absatz 16 des Gesetzes vom
28. August 2013 (BGBl. I S. 3395) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Unternehmen" jeweils die Wörter „eines Finanzkonglomerats" gestrichen.
- 2.
- In § 13 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „übersteigt" die Wörter „und die Einbeziehung der Gruppe in die zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene oder die Anwendung der §§ 23 bis 25 nicht erforderlich oder im Hinblick auf die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung unangebracht oder irreführend wäre" eingefügt.
- 3.
- In § 18 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Kapitalverwaltungsgesellschaften," die Wörter „extern verwaltete Investmentgesellschaften," eingefügt.
- 4.
- In § 25 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 8 Satz 2 und Absatz 9 Satz 1 und 2" durch die Wörter „§ 18 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 und 2" ersetzt.
G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553