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Artikel 13 - Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes (FiMaAnpG k.a.Abk.)

Artikel 13 Änderung des Handelsgesetzbuchs


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Juli 2014 HGB § 340e

§ 340e Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „oder" durch das Wort „sowie" ersetzt.

b)
Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 und 3 eingefügt:

„2.
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist,

3.
zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist, oder".

c)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4.

2.
Der folgende Satz wird angefügt:

„Auflösungen, die nach Satz 2 erfolgen, sind im Anhang anzugeben und zu erläutern."



 

Zitierungen von Artikel 13 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 FiMaAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FiMaAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/17/EU in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern in der Europäischen Union
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2409
Artikel 1 EUHRVG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt ...