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Artikel 14 - Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes (FiMaAnpG k.a.Abk.)

Artikel 14 Änderung des Börsengesetzes


Artikel 14 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Juli 2014 BörsG § 10

§ 10 Absatz 1 Satz 3 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 3 werden am Ende die Wörter „und an" gestrichen.

2.
In Nummer 4 werden nach den Wörtern „befasste Stellen," die Wörter „und an" eingefügt.

3.
Folgende Nummer 5 wird eingefügt:

„5.
die Europäische Zentralbank, das europäische System der Zentralbanken, die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde, den Gemeinsamen Ausschuss der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden, den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken oder die Europäische Kommission,".



 

Zitierungen von Artikel 14 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 14 FiMaAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FiMaAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 197 10. ZustAnpV Änderung des Börsengesetzes
... 11 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, werden die Wörter ...