§
340e Absatz 4 des
Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird das Wort „oder" durch das Wort „sowie" ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 und 3 eingefügt:
- „2.
- zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist,
- 3.
- zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist, oder".
- c)
- Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 4.
- 2.
- Der folgende Satz wird angefügt:
„Auflösungen, die nach Satz 2 erfolgen, sind im Anhang anzugeben und zu erläutern."
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/17/EU in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern in der Europäischen Union
G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2409