(1) 1Der Meisterprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(2) 1Alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses wirken mit bei Entscheidungen über
- 1.
- die Zulassung, soweit darüber nicht der Vorsitzende entscheidet,
- 2.
- den Ausschluss des Prüflings von der Prüfung,
- 3.
- die Feststellung der Noten für die Teile der Meisterprüfung,
- 4.
- das Bestehen oder Nichtbestehen der Teile der Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt.
2Soweit nach dieser Verordnung Entscheidungen von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses zu treffen sind, werden diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
3Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(3)
1Zur Beschleunigung können Entscheidungen im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren herbeigeführt werden, falls alle Mitglieder zustimmen.
2Hiervon ausgenommen sind Entscheidungen nach
§ 21 Absatz 1.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2145
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626