(1) Von jedem Teil der Meisterprüfung kann der Prüfling bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt dieser Teil der Meisterprüfung als nicht abgelegt.
(2) Tritt der Prüfling nach Beginn einer Prüfung zurück, gilt dieser Teil der Meisterprüfung als nicht bestanden. Dies gilt auch, wenn der Prüfling nicht oder nicht rechtzeitig zu einer Prüfung erscheint, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, ist Absatz 1 anzuwenden; §
22 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes obliegt dem Vorsitzenden. Soweit er das Vorliegen eines wichtigen Grundes für nicht gegeben hält, entscheiden alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2145