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Änderung § 7 MPVerfVO vom 01.01.2012

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§ 7 MPVerfVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 7 MPVerfVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2145

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Rücktritt, Nichtteilnahme


(1) Von jedem Teil der Meisterprüfung kann der Prüfling bis zum Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt dieser Teil der Meisterprüfung als nicht abgelegt.

(Text alte Fassung)

(2) Tritt der Prüfling nach Beginn einer Prüfung zurück, gilt dieser Teil der Meisterprüfung als nicht bestanden. Dies gilt auch, wenn der Prüfling nicht oder nicht rechtzeitig zu einer Prüfung erscheint, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, ist Absatz 1 anzuwenden; § 3 Abs. 2 der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk bleibt unberührt.

(3) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Meisterprüfungsausschuss.

(Text neue Fassung)

(2) Tritt der Prüfling nach Beginn einer Prüfung zurück, gilt dieser Teil der Meisterprüfung als nicht bestanden. Dies gilt auch, wenn der Prüfling nicht oder nicht rechtzeitig zu einer Prüfung erscheint, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt ein wichtiger Grund vor, ist Absatz 1 anzuwenden; § 22 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes obliegt dem Vorsitzenden. Soweit er das Vorliegen eines wichtigen Grundes für nicht gegeben hält, entscheiden alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses.


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