(1) Der Vorsitzende beraumt die Prüfungstermine grundsätzlich nach Bedarf an. Die Termine werden mindestens einen Monat vorher bekannt gegeben, unter Angabe einer Frist, innerhalb derer sich die Prüflinge anzumelden haben.
(2) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der zu erbringenden Prüfungsleistung. Im Ausnahmefall kann er Termin- und Ortswünsche des Prüflings berücksichtigen.
(3) Der Vorsitzende regelt die Aufsicht während der Prüfung.
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Aufgaben nimmt der Vorsitzende in Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses wahr.
Die alle zeigt Aufstellung nachfolgende Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2145