§ 23 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2145
Artikel 1 1. MPVerfVOÄndV ... zur Wiederholungsprüfung anmeldet." 23. Der bisherige § 20 wird § 23. 24. Der bisherige § 21 wird § 24 und wie folgt gefasst: ... die Befreiungen begründenden Unterlagen sind drei Jahre und die Niederschriften nach § 23 Absatz 1 zehn Jahre nach Abschluss der Meisterprüfung aufzubewahren." 25. Der ...
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