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§ 25 - Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfVO)

V. v. 17.12.2001 BGBl. I S. 4154; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 7110-18 Handwerk im Allgemeinen
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§ 25 Übergangsvorschrift



(1) Die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2013 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften ablegen.

(3) Bei Meisterprüfungsverordnungen, die vor dem 1. April 1998 erlassen worden sind, gelten die Meisterprüfungsarbeit und die Arbeitsprobe als Prüfungsbereiche im Sinne dieser Verordnung.



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Frühere Fassungen von § 25 MPVerfVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung
vom 26.10.2011 BGBl. I S. 2145

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 MPVerfVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 MPVerfVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MPVerfVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung
V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2145
Artikel 1 1. MPVerfVOÄndV
... folgt gefasst: „Liegt ein wichtiger Grund vor, ist Absatz 1 anzuwenden; § 22 Absatz 2 bleibt unberührt." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ... eine Bescheinigung auszustellen." 22. Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt: „§ 22 Wiederholung der Meisterprüfung (1) ... 22. Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt: „§ 22 Wiederholung der Meisterprüfung (1) Die einzelnen nicht bestandenen Teile der ... nach Abschluss der Meisterprüfung aufzubewahren." 25. Der bisherige § 22 wird § 25 und wie folgt gefasst: „§ 25 Übergangsvorschrift ...