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Änderung § 6 MPVerfVO vom 01.01.2012

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§ 6 MPVerfVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 6 MPVerfVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2145

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Nichtöffentlichkeit


(1) Die Meisterprüfung ist nicht öffentlich.

(2) Vertreter der obersten Landesbehörde, der höheren Verwaltungsbehörde und der Handwerkskammer sind berechtigt, bei der Prüfung anwesend zu sein.

(Text alte Fassung)

(3) Der Vorsitzende kann nach Anhörung des Meisterprüfungsausschusses in begründeten Fällen Gäste zulassen.

(Text neue Fassung)

(3) Der Vorsitzende kann nach Anhörung der übrigen Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses in begründeten Fällen Gäste zulassen.