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Änderung § 24 MPVerfVO vom 01.01.2012

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§ 21 MPVerfVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 24 MPVerfVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.10.2011 BGBl. I S. 2145
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21 Prüfungsunterlagen


(Text neue Fassung)

§ 24 Prüfungsunterlagen


vorherige Änderung

(1) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss eines jeden Teils der Meisterprüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Der Antrag ist binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Meisterprüfungsausschuss auf Antrag Einsicht gewähren.

(2) Der Antrag auf Zulassung und die Zulassungsentscheidung sowie die Niederschriften nach § 20 Abs. 1 sind zehn Jahre nach Abschluss der Meisterprüfung aufzubewahren, die schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie Befreiungen begründende Unterlagen sind zwei Jahre aufzubewahren.



(1) 1 Auf schriftliches Verlangen ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Abschluss eines jeden Teils der Meisterprüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2 Danach kann innerhalb der in Absatz 2 genannten Aufbewahrungsfristen auf Antrag Einsicht gewährt werden.

(2) Der Antrag auf Zulassung und die Zulassungsentscheidung, die schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie die die Befreiungen begründenden Unterlagen sind drei Jahre und die Niederschriften nach § 23 Absatz 1 zehn Jahre nach Abschluss der Meisterprüfung aufzubewahren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)