Das
Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel
15 des Gesetzes vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Absatz 1 Nummer 4 werden nach den Wörtern „als Ehegatte" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.
- 2.
- In § 2 Absatz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „seines Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.
- 3.
- § 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, von einem Elternteil und dessen Ehegatten oder Lebenspartner, von Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, bestimmen diese untereinander den Berechtigten."
- 4.
- In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „sein Ehegatte" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.
- 5.
- § 6a Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden die Wörter „Ehepaare und" durch die Wörter „Ehepaare, Lebenspartnerschaften und" ersetzt.
- b)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Als elterliches Einkommen oder Vermögen gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens und Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder."
- 6.
- Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 60 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."
Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266