Die
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom
8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch Artikel
27 des Gesetzes vom
8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 7 Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „verheirateten" die Wörter „oder in einer Lebenspartnerschaft lebenden" eingefügt.
- 2.
- In Muster 3 (§ 4 ErbStDV) werden auf Seite 2 in der Spalte 4 die Buchstaben b und c wie folgt gefasst:
- „b)
- bei Verheirateten oder bei Lebenspartnern Name, Beruf, Geburtstag, ggf. abweichende Anschrift des anderen Ehegatten oder Lebenspartners
- c)
- bei Verwitweten oder bei hinterbliebenen Lebenspartnern Beruf des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners".
- 3.
- In Muster 5 (§ 7 ErbStDV) werden die Wörter „Güterstand (bei Verheirateten)" durch die Wörter „Güterstand (bei Verheirateten oder bei Lebenspartnern)" ersetzt.
- 4.
- § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Anwendung der Verordnung
(1) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels
5 der Verordnung vom
17. November 2010 (BGBl. I S. 1544) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2010 entsteht.
(2) §
7 Absatz 3 Nummer 2 und die Muster 3 und Muster 5 in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom
18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 23. Juli 2014 entsteht."
V. v. 08.09.1998 BGBl. I S. 2658; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
V. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2392