Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 5 - Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (StRVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 5 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. November 2010 ErbStDV § 1, § 2, § 3, § 7, § 8, § 10, § 12, Muster 1, Muster 2, Muster 5, Muster 6

Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 4 Nummer 2 wird die Angabe „2.500 Euro" durch die Angabe „5.000 Euro" ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird der Klammerzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis)" durch den Klammerzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner)" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Anzeige darf nur unterbleiben, wenn der Wert der anzuzeigenden Wertpapiere 5.000 Euro nicht übersteigt."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis)" durch den Klammerzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner)" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei einem Wechsel des Versicherungsnehmers vor Eintritt des Versicherungsfalls sind der Rückkaufswert der Versicherung sowie der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum des neuen Versicherungsnehmers anzuzeigen."

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „1.200 Euro" durch die Angabe „5.000 Euro" ersetzt.

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Nummer 3 wird der Klammerzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis)" durch den Klammerzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner)" ersetzt.

b)
Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
wenn die Annahme berechtigt ist, dass außer Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von höchstens 12.000 Euro nur noch anderes Vermögen im reinen Wert von höchstens 20.000 Euro vorhanden ist,".

5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird der Klammerzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis)" durch den Klammerzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner)" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Übersendung einer beglaubigten Abschrift von Schenkungs- und Übergabeverträgen und die Mitteilung der in Absatz 1 vorgesehenen Angaben darf unterbleiben, wenn Gegenstand der Schenkung nur Hausrat (einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke) im Wert von höchstens 12.000 Euro und anderes Vermögen im reinen Wert von höchstens 20.000 Euro ist."

6.
In § 10 Satz 4 Nummer 6 wird der Klammerzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis)" durch den Klammerzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner)" ersetzt.

7.
§ 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Anwendung der Verordnung

Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 5 der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I S. 1544) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2010 entsteht."

8.
Das Muster 1 (§ 1 ErbStDV) wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Tabelle zu Nummer 2 und vor Nummer 3 werden folgende Wörter eingefügt:

„Von den Angaben in Spalte 1 entfallen auf unselbständige Zweigniederlassungen im Ausland:

Konto-Nr.:".

b)
Nach der Tabelle zu Nummer 3 und vor Nummer 4 werden folgende Wörter eingefügt:

„Von den Angaben in Spalte 1 entfallen auf unselbständige Zweigniederlassungen im Ausland:

Bezeichnung der Wertpapiere usw., Wertpapierkenn-Nr.:".

9.
Das Muster 2 (§ 3 ErbStDV) wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Übersicht zu Nummer 1 und vor Nummer 2 werden folgende Wörter eingefügt:

„Zeitpunkt der Auszahlung beziehungsweise Zurverfügungstellung in Fällen, in denen der Versicherungsnehmer nicht verstorben ist:".

b)
In Nummer 6 wird die Angabe „eingezahlte Prämien/Kapitalbeiträge ... EUR" gestrichen.

c)
In dem Klammerzusatz zu Nummer 7 wird das Wort „Verwandtschaftsverhältnis" durch die Wörter „Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner" ersetzt.

10.
In dem Muster 5 (§ 7 ErbStDV) wird bei den Gründen der Übersendung der Klammerzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis)" durch den Klammerzusatz „(Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner)" ersetzt.

11.
In dem Muster 6 (§ 8 ErbStDV) Nummer 4 wird der Klammerzusatz „Verwandtschaftsverhältnis" durch den Klammerzusatz „Verwandtschaftsverhältnis, Ehegatte oder Lebenspartner" ersetzt sowie in dem Klammerzusatz „(z. B. Ehegatte, Kind, Geschwisterkind, Bruder der Mutter, nicht verwandt)" das Wort „Ehegatte," gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 5 Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 StRVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StRVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV)
V. v. 08.09.1998 BGBl. I S. 2658; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
§ 12 ErbStDV Anwendung der Verordnung (vom 17.08.2015)
... Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 5 der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I S. 1544) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
G. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1042
Artikel 16 LPartStAnpG Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
... 12 Anwendung der Verordnung (1) Diese Verordnung in der Fassung des Artikels 5 der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I S. 1544) ist auf Erwerbe anzuwenden, für die ...

Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Artikel 27 JStG 2010 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
... vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I S. 1544) geändert worden ist, werden die ...