Eingangsformel - Dritte Verordnung zur Änderung der Tabakprodukt-Verordnung (3. TabProdVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.07.2014 BGBl. I S. 1053 (Nr. 32); Geltung ab 24.07.2014
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Eingangsformel 1)



Auf Grund des § 21 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f in Verbindung mit § 38a Absatz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), von denen § 21 Absatz 1 durch Artikel 3a Nummer 2 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:


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1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/39/EU der Kommission vom 12. März 2014 zur Änderung der Richtlinie 2012/9/EU hinsichtlich des Zeitpunktes ihrer Umsetzung und der Frist für den Ablauf der Übergangszeit (ABl. L 73 vom 13.3.2014, S. 3).



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