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§ 7 - Kosmetik-Verordnung (KosmetikV k.a.Abk.)

§ 7 Ausnahmen für die Einfuhr



Für die Einfuhr von kosmetischen Mitteln gilt § 11a Absatz 1 der Bedarfsgegenständeverordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verbote des § 30 Nummer 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches die Pflicht nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 tritt, für die Einhaltung der Sicherheit im Umfang des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zu sorgen.





 

Frühere Fassungen von § 7 Kosmetik-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2025Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-Verordnung
vom 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 379

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