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Änderung § 5 Ferienreiseverordnung vom 28.07.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 Ferienreiseverordnung und Änderungshistorie der FerReiseV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.07.2021 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 16 G. v. 12.07.2021 BGBl. I S. 3091
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 ein Kraftfahrzeug führt oder das Führen eines Kraftfahrzeugs zuläßt oder

2. entgegen § 2 Abs. 2 einen Leistungsbescheid oder einen Verpflichtungsbescheid oder entgegen § 3 Abs. 2 vorgeschriebene Fracht- oder Begleitpapiere oder entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 die Ausnahmegenehmigung nicht mitführt oder zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt.



(heute geltende Fassung)