Änderung § 3 Ferienreiseverordnung vom 19.10.2017

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.10.2017 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 06.10.2017 BGBl. I S. 3549
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(1) § 1 gilt ferner nicht für

1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger,

1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),

2. Beförderungen von

a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,

b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,

c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,

d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,

(Text alte Fassung)

3. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen.

(Text neue Fassung)

3. die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31),

4. den dringlichen Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen,

5. den Transport von lebenden Bienen,

6.
Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen.

(2) Für alle geladenen Güter sind die vorgeschriebenen Fracht- oder Begleitpapiere mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.



 



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