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Änderung § 37b EEG 2023 vom 01.01.2021

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§ 37b EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 37b EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 37b Höchstwert für Solaranlagen


(Text neue Fassung)

§ 37b Höchstwert für Solaranlagen des ersten Segments


vorherige Änderung

Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen beträgt 7,50 Cent pro Kilowattstunde.



1 Der Höchstwert ergibt sich aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine, deren Zuschläge bei der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 bekanntgegeben waren, dabei beträgt er jedoch höchstens 5,9 Cent pro Kilowattstunde. 2 Ein sich aus der Berechnung ergebender Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. 3 Für die Berechnung des Höchstwertes für die Ausschreibungen im Jahr 2023 nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 sind die Gebotswerte der im Jahr 2022 durchgeführten Gebotstermine heranzuziehen.

(heute geltende Fassung) 

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