§ 37b EEG 2023 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 37b EEG 2023 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237 |
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(Text alte Fassung) § 37b Höchstwert für Solaranlagen | (Text neue Fassung)§ 37b Höchstwert für Solaranlagen des ersten Segments |
Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen beträgt 7,50 Cent pro Kilowattstunde. | 1 Der Höchstwert ergibt sich aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine, deren Zuschläge bei der Bekanntmachung des jeweiligen Gebotstermins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 bekanntgegeben waren, dabei beträgt er jedoch höchstens 5,9 Cent pro Kilowattstunde. 2 Ein sich aus der Berechnung ergebender Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. 3 Für die Berechnung des Höchstwertes für die Ausschreibungen im Jahr 2023 nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 sind die Gebotswerte der im Jahr 2022 durchgeführten Gebotstermine heranzuziehen. |