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Änderung § 38 EEG 2023 vom 01.01.2021

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§ 38 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 38 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38 Zahlungsberechtigung für Solaranlagen


(Text neue Fassung)

§ 38 Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des ersten Segments


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(1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag eines Bieters, dem mindestens ein Zuschlag erteilt worden ist, eine Zahlungsberechtigung für Solaranlagen aus.



(1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag eines Bieters, dem mindestens ein Zuschlag bei einer Ausschreibung für Solaranlagen des ersten Segments erteilt worden ist, eine Zahlungsberechtigung für Solaranlagen aus.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Nummer, unter der die Solaranlagen an das Register gemeldet worden sind, oder eine Kopie der Meldung an das Register,



1. die Nummer, unter der die Solaranlagen an das Register gemeldet worden sind,

2. die Art der Fläche, insbesondere ob die Anforderungen nach § 38a Absatz 1 Nummer 3 erfüllt sind,

vorherige Änderung

3. die Angabe, in welchem Umfang die Anlagen nicht auf einer baulichen Anlage errichtet worden sind,

4. den Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot, der den Solaranlagen zugeteilt werden soll, einschließlich der jeweils für die Gebote registrierten Zuschlagsnummern und

5. die Angabe des Bieters, dass er Betreiber der Solaranlagen ist.



3. (weggefallen)

4. den Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot, der den Solaranlagen zugeteilt werden soll, einschließlich der jeweils für die Gebote registrierten Zuschlagsnummern,

5. die Angabe des Bieters, dass er zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme Betreiber der Solaranlagen war,

6. sofern der Antrag für bezuschlagte Gebote für besondere Solaranlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c, die bei ausschließlich senkrecht ausgerichteten Solaranlagen insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 0,80 Metern und sonst insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert werden sollen, gestellt wird, die Bestätigung des Bieters, dass diese Anforderung erfüllt ist, und

7. sofern der Antrag für Gebote für Anlagen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 gestellt wird, die Bestätigung des Bieters, dass die Anforderung nach § 37 Absatz 1a erfüllt wird.


(heute geltende Fassung)