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Änderung § 38b EEG 2023 vom 01.01.2021

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§ 38b EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 38b EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38b Anzulegender Wert für Solaranlagen


(Text neue Fassung)

§ 38b Anzulegender Wert für Solaranlagen des ersten Segments


vorherige Änderung

(1) Die Höhe des anzulegenden Werts entspricht dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots, dessen Gebotsmenge der Solaranlage zugeteilt worden ist.

(2) 1 Solaranlagen, die aufgrund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls Solaranlagen an demselben Standort ersetzen, sind abweichend von § 3 Nummer 30 bis zur Höhe der vor der Ersetzung an demselben Standort installierten Leistung von Solaranlagen als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen anzusehen, zu dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind. 2 Die Zahlungsberechtigung verliert im Zeitpunkt der Ersetzung ihre Wirksamkeit für die ersetzte Anlage und erfasst stattdessen die ersetzende Anlage.



(1) 1 Die Höhe des anzulegenden Werts bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments entspricht dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots, dessen Gebotsmenge der Solaranlage zugeteilt worden ist. 2 Wenn es sich bei der Solaranlage um eine besondere Solaranlage nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, b oder c handelt und die Anlage insgesamt mit einer lichten Höhe von mindestens 2,10 Metern aufgeständert ist, erhöht sich der anzulegende Wert nach Satz 1 bei Anlagen, die

1. im Jahr 2023 einen Zuschlag erhalten haben, um 1,2 Cent pro Kilowattstunde,

2. im Jahr 2024 einen Zuschlag erhalten haben, um 1 Cent pro Kilowattstunde,

3. im Jahr 2025 einen Zuschlag erhalten haben, um 0,7 Cent pro Kilowattstunde und

4. in den Jahren 2026 bis 2028 einen Zuschlag erhalten haben, um 0,5 Cent pro Kilowattstunde.

3 Wenn es sich bei der Solaranlage um eine besondere Solaranlage nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e handelt, erhöht sich der anzulegende Wert nach Satz 1 um 0,5 Cent pro Kilowattstunde.

(2) 1 Solaranlagen, die Solaranlagen an demselben Standort ersetzen, sind abweichend von § 3 Nummer 30 bis zur Höhe der vor der Ersetzung an demselben Standort installierten Leistung von Solaranlagen als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen anzusehen, zu dem die ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind. 2 Die Zahlungsberechtigung verliert im Zeitpunkt der Ersetzung ihre Wirksamkeit für die ersetzte Anlage und erfasst stattdessen die ersetzende Anlage. 3 Bei einer Erhöhung der Leistung durch die Ersetzung nach Satz 1 wird der Teil des eingespeisten Stroms nach § 19 vergütet, dessen Anteil am eingespeisten Strom dem Anteil der ersetzten Solaranlagen zur Leistung der ersetzenden Solaranlagen entspricht; für den darüber hinausgehenden Anteil besteht kein Zahlungsanspruch nach § 19.

(heute geltende Fassung)