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Änderung § 97 EEG 2023 vom 01.01.2021

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§ 97 EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 97 EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 176
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 97 Erfahrungsbericht


(Text neue Fassung)

§ 97 Kooperationsausschuss


vorherige Änderung

(1) 1 Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und das Windenergie-auf-See-Gesetz und legt dem Bundestag bis zum 30. Juni 2018 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vor. 2 In dem Bericht berichtet sie insbesondere über

1. den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien, die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 2 und die hierdurch eingesparte Menge Mineralöl und Erdgas sowie die dadurch reduzierten Emissionen von Treibhausgasen,

2.
die Erfahrungen mit Ausschreibungen nach § 2 Absatz 3, auch vor dem Hintergrund des Ziels, die Akteursvielfalt zu erhalten; dies umfasst auch die Erfahrungen mit den grenzüberschreitenden und technologieneutralen Ausschreibungen, sowie

3. die Entwicklung
und angemessene Verteilung der Kosten nach § 2 Absatz 4, auch vor dem Hintergrund der Entwicklung der Besonderen Ausgleichsregelung und der Eigenversorgung.

(2) Die Bundesregierung legt in
dem Erfahrungsbericht erforderliche Handlungsempfehlungen für die Weiterentwicklung dieses Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes vor, insbesondere mit Blick auf die §§ 1 und 2 dieses Gesetzes und § 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.

(3)
1 Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und das Umweltbundesamt unterstützen das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei der Erstellung des Erfahrungsberichts. 2 Insbesondere berichtet ihm die Bundesnetzagentur bis zum 31. Oktober 2017 und dann jährlich über die Flächeninanspruchnahme für Freiflächenanlagen, insbesondere über die Inanspruchnahme von Ackerland. 3 Zur Unterstützung bei der Erstellung des Erfahrungsberichts soll das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie außerdem wissenschaftliche Gutachten beauftragen.



(1) 1 Die zuständigen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Länder und des Bundes bilden einen Kooperationsausschuss. 2 Der Kooperationsausschuss koordiniert die Erfassung

1. der Ziele der Länder zur Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2,

2. der Flächenausweisung in
den Ländern für das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach der Anlage zum Windenergieflächenbedarfsgesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) geändert worden ist, und

3. des Stands
der Umsetzung der Ziele nach Nummer 1 und der Flächenausweisungen nach Nummer 2.

(2) Der Kooperationsausschuss wird vom zuständigen Staatssekretär des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Klimaschutz geleitet.

(3) 1 Der Kooperationsausschuss tagt mindestens zweimal im Jahr. 2 Die Mitglieder des Kooperationsausschusses können sich vertreten lassen.

(4) Der Kooperationsausschuss wird
von einem beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einzurichtenden Sekretariat unterstützt.

(5) Für
die Sitzungen des Kooperationsausschusses müssen laufend die erforderlichen Daten beschafft und analysiert werden, insbesondere

1.
zu dem Stand des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land und Freiflächenanlagen,

2. zu dem Umfang der für diese Anlagen bereits genutzten Flächen
und der für den Ausbaupfad nach § 4 erforderlichen weiteren Flächen,

3. zu
dem Umfang der für Windenergieanlagen an Land ausgewiesenen Flächen und der für das Erreichen der Flächenbeitragswerte nach der Anlage zum Windenergieflächenbedarfsgesetz erforderlichen weiteren Flächen,

4. zu
dem Nachweis von Planaufstellungsbeschlüssen und dem Inkrafttreten von Landesgesetzen oder Raumordnungsplänen nach § 3 Absatz 3 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und

5. zu der Dauer der Genehmigungsverfahren dieser Anlagen
und den Hemmnissen in diesen Verfahren.

(6)
1 Der Kooperationsausschuss kann sich bei der Aufgabe nach Absatz 5 unterstützen lassen. 2 Zu diesem Zweck kann das Sekretariat des Kooperationsausschusses

1. eine juristische Person des Privatrechts mit der Datenbeschaffung und Datenanalyse beauftragen oder

2.
die Datenaufbereitung und Datenanalyse einer juristischen Person des Privatrechts nutzen, die von dieser Person im eigenen Interesse erstellt und dem Sekretariat des Kooperationsausschusses zur Verfügung gestellt worden sind; das Sekretariat des Kooperationsausschusses kann diese Person durch Zuwendungen unterstützen.

(heute geltende Fassung)