Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 38h EEG 2023 vom 27.07.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 38h EEG 2023, alle Änderungen durch Artikel 11 EEGuEnWRÄndG am 27. Juli 2021 und Änderungshistorie des EEG 2023

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 38h EEG 2023 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2021 geltenden Fassung
§ 38h EEG 2023 n.F. (neue Fassung)
in der am 16.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 38h Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen des zweiten Segments


(Text neue Fassung)

§ 38h Anzulegender Wert für Solaranlagen des zweiten Segments


vorherige Änderung

(1) Die Zahlungsberechtigung für Solaranlagen nach § 38g darf nur ausgestellt werden,

1. wenn die Solaranlagen vor der Antragstellung, aber nach der Erteilung des Zuschlags in Betrieb genommen worden sind und der Bieter zum Zeitpunkt der Antragstellung der Anlagenbetreiber ist,

2. wenn für die Solaranlage alle erforderlichen Angaben an das Register gemeldet worden sind,

3. soweit für
den Bieter eine entsprechende Gebotsmenge bezuschlagter Gebote für Solaranlagen des zweiten Segments besteht, die nicht bereits einer anderen Zahlungsberechtigung zugeordnet worden ist, und

4. soweit
die für die Solaranlagen zuzuteilende Gebotsmenge die installierte Leistung der Solaranlagen nicht überschreitet.

(2) 1 Die Bundesnetzagentur teilt dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in
den Solaranlagen erzeugte Strom eingespeist werden soll, die Ausstellung der Zahlungsberechtigung einschließlich der Nummer, unter der die Anlage in das Register eingetragen worden ist, unverzüglich nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung mit. 2 Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht rückwirkend bis zum Tag der Inbetriebnahme, wenn die Zahlungsberechtigung aufgrund eines Antrags ausgestellt wird, der spätestens drei Wochen nach der Inbetriebnahme der Anlage gestellt worden ist.

(3) 1 Der Netzbetreiber muss prüfen, ob
die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 erfüllt sind. 2 Er kann hierfür die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen. 3 Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 85 getroffen hat, muss der Netzbetreiber entsprechende Nachweise verlangen und diese der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorlegen. 4 Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur das Ergebnis der Prüfung und die installierte Leistung der Solaranlagen innerhalb eines Monats nach der Mitteilung nach Absatz 2 mitteilen.

(4) 1 Ausgestellte Zahlungsberechtigungen stehen unter der auflösenden Bedingung der Prüfung nach Absatz 3 und der Prüfung nach
§ 13 Absatz 1 Satz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung. 2 Sie sind den Solaranlagen verbindlich und dauerhaft zugeordnet. 3 Sie dürfen nicht auf andere Anlagen übertragen werden.



1 § 38b ist bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments entsprechend anzuwenden. 2 Abweichend von § 38b Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt bei einer Erhöhung der Leistung durch die Ersetzung, dass

1.
die Zahlungsberechtigung im Zeitpunkt der Ersetzung ihre Wirksamkeit für die ersetzte Anlage verliert und stattdessen die ersetzende Anlage für den Teil des eingespeisten Stroms, dessen Anteil am eingespeisten Strom dem Anteil der ersetzten Anlage zur Leistung der ersetzenden Anlage entspricht, erfasst und

2. für den über
die Leistung der ersetzten Anlage hinausgehenden Anteil des eingespeisten Stroms der Zahlungsanspruch nach § 19 nicht ausgeschlossen ist, dabei richtet sich dieser Anspruch nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

(heute geltende Fassung)